Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen
Beschreibung
Hinweise für Gütersloh
Sofern ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt werden soll, ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz erforderlich.
Abgeschlossen ist das Sondereigentum dann, wenn es baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt ist und einen eigenen Eingang vom Freien, vom Treppenraum oder von einem Vorraum hat. Es können auch zusätzliche Räume (außer Küche und Bad mit WC bei Wohnungen) außerhalb des Abschlusses liegen. Diese müssen verschließbar sein.
Zusätzlich ist darauf zu achten, dass
- keine Öffnungen zwischen den einzelnen Sondereigentumsbereichen bestehen dürfen. Auch eine abschließbare Tür ist nicht zulässig.
- bei einem gemeinsamen Gebrauch von Versorgungsanlagen (z.B. Heizung, Wasser, Abwasser) der Anschlussraum und sein Zugang im Gemeinschaftseigentum aller Nutzer stehen muss.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann die Abgeschlossenheit bescheinigt werden und die Eintragung des Sondereigentums über einen Notar beim Grundbuchamt erfolgen.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung kann schon vor dem Bau / Umbau des Gebäudes erteilt werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Gütersloh
Einzureichen sind in mind. zweifacher Ausfertigung (höchstens DIN A3):
(weitere Ausfertigungen kosten zusätzliche Gebühren)
- Formloser Antrag mit vollständiger Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück/en (bei mehreren Flurstücken sind alle Bezeichnungen anzugeben)
- Lageplan mit allen auf dem Grundstück befindlichen oder geplanten Gebäuden (auch Nebenanlagen)
Für jedes vorhandene und geplante Gebäude:
- Grundrisse für alle Geschosse (auch für den Spitzboden)
Die Grundrisse müssen mit Zahlen so gekennzeichnet werden, dass hieraus jedes Sondereigentum (Wohnungen, Gewerbe) und die gemeinsam zu nutzenden Räume deutlich ersichtlich sind (z.B. alle zu Wohnung 1 gehörenden Räume mit 1, alle zur Wohnung 2 gehörenden Räume mit 2 und alle Gemeinschaftsräume gar nicht kennzeichnen). - Schnitt
- Ansichten (hier müssen alle in den Grundrissen dargestellten Fensteröffnungen - auch Dachflächenfenster - erkennbar sein)
Formulare
Keine (formloser Antrag (gegebenenfalls hält die untere Bauaufsichtsbehörde ein Muster vor, das verwendet werden kann))
Voraussetzungen
Die Räume, auf die sich das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht bezieht, müssen eine komplette Wohnung bilden. Die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen sein.
Die Abgeschlossenheit ist dann gegeben, wenn Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z.B. einem Architekten) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen. Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Jeder Miteigentumsanteil und jedes Dauerwohnrecht muss im Grundbuch eingetragen werden. Grundlage dafür ist eine Eintragungsbewilligung durch einen Notar. Damit der Notar diese Eintragungsbewilligung beurkunden kann, muss ihm die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnung(en) vorliegen. Dafür fordert er häufig eine Wohnflächenberechnung der betroffenen Räume. Es wird Ihnen empfohlen, diese Berechnung auch schon mit dem Antrag auf Abgeschlossenheit bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Weitere Informationen
Hinweise für Gütersloh
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.07.2021
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