Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung

    Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen

    Sie möchten Ihr Gebäude in Sondereigentum, z.B. in mehrere eigenständige Wohnungen aufteilen? Dafür benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die Sie dem Grundbuchamt vorlegen müssen.

    Beschreibung

    Hinweise für Coesfeld

    Soll ein Gebäude in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt werden, benötigen Sie eine Bescheinigung, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird vom Grundbuchamt beim Amtsgericht als Anlage zur Eintragung von bestimmten Rechten - meistens die Einrichtung von Sondereigentum gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - benötigt.

    Zuständig:

    Zuständig ist die Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld für Objekte in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Coesfeld und Dülmen. Bei Objekten, die in einer dieser Städte liegen, wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.

    Beachten Sie:

    Bei der Bearbeitung des Antrages auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung wird vom Kreisbauamt nicht geprüft, ob die von ihnen mitgeteilten Katasterangaben für das Objekt im Einzelfall korrekt sind. Besonders zu beachten ist auch die korrekte Angabe der Katasterangaben in den Plänen. Das Grundbuchamt erkennt die Abgeschlossenheitsbescheinigung nur an, wenn die katastermäßige Bezeichnung des Objektgrundstückes (Gemarkung, Flur, Flurstück/e) vollständig mit den Angaben im Grundbuch übereinstimmt. Wird die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom Grundbuchamt wegen falscher oder unvollständiger Angaben nicht anerkannt und muss deswegen durch das Kreisbauamt nachträglich korrigiert werden, so ist die Verwaltungsgebühr erneut zu erheben.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_33fb248ac8066731d21c8d5fa7286c7e

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    63 - Bauen und Wohnen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 7

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-6300

    Fax: 02541 18-6399

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    63 - Bauen und Wohnen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 7

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-6300

    Fax: 02541 18-6399

    Version

    Technisch geändert am 21.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    63 - Bauen + Wohnen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 7

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-6300

    Fax: 02541 18-6399

    E-Mail: bauordnung@kreis-coesfeld.de

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    63 - Bauen und Wohnen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 7

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-6300

    Fax: 02541 18-6399

    Version

    Technisch geändert am 14.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    63 - Bauen und Wohnen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 7

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-6300

    Fax: 02541 18-6399

    Version

    Technisch geändert am 14.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Coesfeld

    Die Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung erforderlich.

    • Formloser Antrag
      Grundsätzlich genügt ein formloser Antrag. Hierin ist das Objektgrundstück mit vollständiger und aktueller Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück/en zu bezeichnen. Es ist schriftlich zu erklären, dass die aufgeführten Katasterangaben zu Gemarkung, Flur und Flurstück/en die aktuelle Bezeichnung darstellen und vollständig angegeben worden sind.
    • Lageplan
      Der Lageplan enthält u.a. eine zeichnerische Darstellung des Bauvorhabens im Zusammenhang mit seiner Lage, seiner Umgebung und Situation. Er muss auf der Grundlage eines Auszuges aus dem Liegenskataster erstellt werden, der nicht älter als 6 Monate sein darf. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden. Informationen zur Beantragung der Liegenschaftskarte finden Sie hier: Auszug aus der Liegenschaftskarte

      Ein "amtlicher Lageplan" (angefertigt vom Katasteramt oder einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin / einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur) ist erforderlich, wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind. Informationen zum amtlichen Lageplan finden Sie hier: Amtlicher Lageplan

    • Bauzeichnungen
      Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) dürfen das Format DIN A 3 nicht übersteigen.  In den Schnitten und Grundrissen sind die Räume mit Ordnungsnummern (arabische Ziffern im Kreis) zu kennzeichnen, wobei zusammengehörende Räume (z. B. die Räume einer Wohnung sowie die der Wohnung zugeordneten Nebenräume wie Keller, Dachboden etc.) die gleiche Ordnungsnummer erhalten. In den Ansichtszeichnungen sind die Fenster und Türen mit den jeweiligen Ordnungsnummern zu kennzeichnen. Gemeinschaftseigentum wird nicht beziffert.
    • Sofern das Sondereigentum auch an einem außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden soll (z.B. Terrassen, Stellplätze), sind diese Flächen im Aufteilungsplan ebenfalls mit den entsprechenden Ziffern zu kennzeichnen und durch Maßangaben im Aufteilungsplan zu bestimmen.

    Formulare

    Keine (formloser Antrag (gegebenenfalls hält die untere Bauaufsichtsbehörde ein Muster vor, das verwendet werden kann))

    Voraussetzungen

    Die Räume, auf die sich das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht bezieht, müssen eine komplette Wohnung bilden. Die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen sein.

    Die Abgeschlossenheit ist dann gegeben, wenn Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z.B. einem Architekten) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen. Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

    Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel ca. 2 Wochen ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen.

    Kosten

    Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 oder § 32 Absatz 2 Nummer 1 des Wohnungseigentumsgesetzes: Gebühr: Euro 100 - je weitere Ausfertigung Gebühr: Euro 30 (s. Tarifstelle 2.7.1 AVerwGebO) Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung) Gebühr: a) je Sondereigentumsanteil Euro 50 bis 150 b) je Garagenstellplatz Euro 20 c) je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung Euro 30 (s. Tarifstelle 2.7.2 AVerwGebO)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Jeder Miteigentumsanteil und jedes Dauerwohnrecht muss im Grundbuch eingetragen werden. Grundlage dafür ist eine Eintragungsbewilligung durch einen Notar. Damit der Notar diese Eintragungsbewilligung beurkunden kann, muss ihm die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnung(en) vorliegen. Dafür fordert er häufig eine Wohnflächenberechnung der betroffenen Räume. Es wird Ihnen empfohlen, diese Berechnung auch schon mit dem Antrag auf Abgeschlossenheit bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 16.07.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Coesfeld

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de