Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen
Beschreibung
Hinweise für Bergisch Gladbach
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist eine behördliche Bescheinigung, die bestätigt, dass die dort genannte/n Wohnung/en im Sinne der Bauordnung in sich abgeschlossen ist/sind. Sie ist also erforderlich, wenn ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten in Wohneigentum bzw. Sondereigentum aufgeteilt werden soll.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
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Aufteilungsplan, bestehend aus Lageplan, Grundriss-, Schnitt- und Ansichtszeichnungen, aus denen die Zugehörigkeit der einzelnen Räume und ggf. Garagen eindeutig (z. B. durch Ziffern in einer Kreisfläche) hervorgehen
Formulare
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Voraussetzungen
Die Räume, auf die sich das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht bezieht, müssen eine komplette Wohnung bilden. Die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen sein.
Die Abgeschlossenheit ist dann gegeben, wenn Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z.B. einem Architekten) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen. Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
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Die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Wohnungseigentum (oder Teileigentum) nach
§ 7 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 2 WEG ist eine gebührenpflichtige Verwaltungshandlung, für die gem.
Tarifstelle 2.7 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
(AVerwGebO NRW) in der derzeit geltenden Fassung folgende Verwaltungsgebühren zu erheben sind:
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Die Gebühr für die erste Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs.
2 Nr. 1 beträgt 100,00 €, für jede weitere Ausfertigung sind 30,00 € zu erheben. - Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2
WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung)
Gebühr:- je Sondereigentumsanteil 50,00 €
- je Sondereigentumsanteil im Bestand 150,00 €
- je Garagenstellplatz 20 €
- für jede Mehrfachausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung 30,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
Jeder Miteigentumsanteil und jedes Dauerwohnrecht muss im Grundbuch eingetragen werden. Grundlage dafür ist eine Eintragungsbewilligung durch einen Notar. Damit der Notar diese Eintragungsbewilligung beurkunden kann, muss ihm die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnung(en) vorliegen. Dafür fordert er häufig eine Wohnflächenberechnung der betroffenen Räume. Es wird Ihnen empfohlen, diese Berechnung auch schon mit dem Antrag auf Abgeschlossenheit bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.07.2021