Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen verlängern
Die befristete Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Veranstaltung zur Schaustellung von Personen, kann auf Antrag verlängert werden. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Schwerte
Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig eine Veranstaltung zur Schaustellung von Personen wie beispielsweise Striptease oder Tabledance durchführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.
Auch wenn Sie lediglich Ihre Geschäftsräume für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis. Sie gilt generell nur für den genannten Raum und den/die Antragsteller*in persönlich. Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem, oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen. In der Regel wird die Erlaubnis zur Schaustellung von Personen unbefristet erteilt. Sollte allerdings eine Verlängerung zu beantragen sein, so gelten für diese Verlängerung dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne, aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse. Wollen Sie beispielsweise als Gastwirt*in Ihre Gaststätte für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, brauchen Sie eine Gaststättenerlaubnis und eine Erlaubnis für die Schaustellung.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit einer Meldebescheinigung,
- ggf. gültige Aufenthaltserlaubnis (bei Nicht-EU-Angehörigen),
- Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und evtl.er Einbauten,
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O),
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
- Bescheinigung in Steuersachen der Wohngemeinde,
- ggf. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszug bzw. Gründungsurkunde (bei Unternehmen in Gründung),
- evtl. Handelsregisterauszug,
- evtl. Baugenehmigung (bei erstmaliger Nutzung für Schaustellung von Personen),
- evtl. Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume.
Formulare
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Verlängerung der Erlaubnis sind:
- Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
- Die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen
- Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
Die Verlängerung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6 a Abs. 2 GewO) (Genehmigungsfiktion).
Bearbeitungsdauer
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Kosten
Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Schwerte
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.04.2024