Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen verlängern
Die befristete Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Veranstaltung zur Schaustellung von Personen, kann auf Antrag verlängert werden. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Engelskirchen
Das Gewerberecht macht in zahlreichen Fällen den Zugang zu einem Gewerbe oder zu einer Tätigkeit innerhalb eines Gewerbes von einer behördlichen Erlaubnis (Genehmigung, Konzession und so weiter) abhängig.
Insbesondere folgende Gewerbe unterliegen der Erlaubnispflicht
- Privatkrankenanstalten
- Schaustellung von Personen
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
- Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
- Spielhallen und sonstige Spielunternehmen
- Pfandleihgewerbe
- Bewachungsgewerbe
- Versteigerergewerbe
- Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
- Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
- Sachverstände
Es handelt sich hierbei um persönliche Erlaubnisse, die allerdings zum Teil Anforderungen an die Betriebsräume mit einbeziehen. Zu den bei personenbezogenen Erlaubnissen gängigen Voraussetzungen gehören als spezielle Eignungskomponenten die Zuverlässigkeit und die Sachkunde (fachliche Eignung), teilweise auch die allgemeinen Anforderung der Eignung (zum Beispiel im Pfandleiher- und Bewachungsgewerbe, Versteigerergewerbe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit).
Die persönliche Erlaubnis stellt auf die höchstpersönlichen Verhältnisse ihres Inhabers ab, insbesondere auf dessen Eigenschaften, und ist daher grundsätzlich nicht übertragbar.
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit ist regelmäßig ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, dem Bundeszentralregister, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes und der Gemeindekasse vorzulegen.
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Ansprechpartner
Gemeinde Engelskirchen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0226383118
E-Mail: ordnungsamt@engelskirchen.de
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung
- Antrag mit Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten, einschließlich Beschreibung der beabsichtigten Nutzung
- Antrag auf Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (BelegArt O)
- Antrag auf Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (BelegArt 9)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- eventuell Handelsregisterauszug
- eventuell Baugenehmigung
- eventuell Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume
- Die befristete persönliche Erlaubnis zur Schaustellung von Personen, aus welcher die Befristung sowie der Grund für die Befristung ersichtlich ist.
Formulare
Hinweise für Engelskirchen
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Verlängerung der Erlaubnis sind:
- Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
- Die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen
- Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Engelskirchen
Verfahrensablauf
Hinweise für Engelskirchen
Fristen
Die Verlängerung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6 a Abs. 2 GewO) (Genehmigungsfiktion).
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Engelskirchen
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Engelskirchen
Weitere Informationen
Hinweise für Engelskirchen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.04.2024