Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Verlängerung
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen verlängern
Hinweise für Kall
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Links § 33a Gewerbeordnung (GewO) [http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__33a.html]§ 49 Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO) [http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__49.html]
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.04.2024
Stichwörter
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