Wohnsitz Änderung StatuswechselOnline erledigen

    Wohnsitzanmeldung

    Bei einer Änderung Ihrer Hauptwohnung müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitteilen. Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Hinweise für Dortmund

    Anmeldung bei den Bürgerdiensten

    Unterlagen und Ablauf

    Sie haben eine neue Wohnung in Dortmund bezogen und müssen sich deshalb innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei den Bürgerdiensten anmelden.

    Unterlagen

    • Alle Ausweis- und Passdokumente (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel)
    • Aktuelle Bestätigung des Wohnungsgebers (Wohnungsgeberbestätigung)
    • Bewohnen Sie Ihre Immobilie als Eigentümer*in selbst, können Sie bei uns vor Ort mit entsprechendem Nachweis (z. B. Auszug aus dem Grundbucheintrag) eine Eigenerklärung ausfüllen und unterzeichnen.
    • Persönliche Vorsprache: Sie müssen vor dem Termin keinen Meldeschein ausfüllen. Die notwendigen Angaben werden direkt bei der Anmeldung erhoben.
    • Bevollmächtigung einer dritten Person: Der Meldeschein muss ausgefüllt vorgelegt werden (Ausweisdokument, Vollmacht, Wohnungsgeberbestätigung und Meldeschein).

    Deutsche Staatsangehörige

    • Persönliche Vorsprache von zumindest einem der umziehenden Familienmitglieder erforderlich.
    • Bei der Anmeldung müssen die Ausweisdokumente (mindestens die Personalausweise) aller anzumeldenden Familienmitglieder.

    Hinweise zur An- bzw. Ummeldung minderjähriger Kinder

    • Grundsätzlich ist die Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten (§ 22 Abs. 2 BMG).
    • Sind die Eltern eines minderjährigen Einwohners gemeinsam sorgeberechtigt, bedarf es für eine Änderung des Lebensmittelpunktes des Kindes des Einvernehmens beider Eltern.

    Staatsangehörige anderer EU-Staaten

    • Zuzug aus dem Inland:
      Hier gilt das oben beschriebene Verfahren zur Anmeldung. Es muss allerdings zusätzlich ein Lichtbild aller anzumeldenden Personen beigefügt werden.
    • Zuzug aus dem Ausland:
      Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die aus dem Ausland zuziehen, können sich ausschließlich bei den Bürgerdiensten in der Innenstadt anmelden.
      Informationen unter "Erstanmeldung von EU-Bürgern"

    Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten
    Besitzen Sie die Staatsangehörigkeit eines Landes, welches nicht der EU angehört, müssen Sie sich bei den Bürgerdiensten International (Ordnungsamt) anmelden.

    Weitere Erläuterungen

    • Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Angesprochen sind nur natürliche Personen, die den Tatbestand des Ein- bzw. Ausziehens erfüllen; z. B. Deutsche, Ausländer, Asylsuchende (keine Vereine, Firmen, juristische Personen).
    • Wohnungen im Sinne des Meldegesetzes sind umschlossene Räume, die vom Einwohner bzw. von der Einwohnerin tatsächlich zum Wohnen und Schlafen in Anspruch genommen und in denen hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet werden (keine Geschäftsräume, Büros, unbewohnte Räume) - § 20 Bundesmeldegesetz -.
    • Das Beziehen einer Wohnung liegt vor, wenn die Räume bereits mit einer gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Ausziehen liegt vor, wenn die Räume endgültig in der Absicht verlassen wurden, hier nicht mehr zu wohnen. Ein- bzw. Ausziehende über 16 Jahren sind persönlich meldepflichtig (§ 17 Abs. BMG).
    • Für Einwohner*innen unter 16 Jahren ist die Person meldepflichtig in dessen Wohnung sie ein- oder ausziehen. Neugeborene, die in der Wohnung der Eltern aufgenommen werden, brauchen nicht angemeldet zu werden.
    • Bei der Berechnung der Wochenfrist wird der Tag des Ein- bzw. Auszuges nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Fristüberschreitung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 54 Abs. 2 BMG dar.
    • Meldebehörden sind in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden (In anderen Bundesländern können dies auch Verwaltungsgemeinschaften, Ortspolizeibehörden, Landkreise oder Landeseinwohnerämter sein.)
    • Die Form und das Verfahren zur Erfüllung der Meldepflichten ist geregelt in § 23 BMG Näheres siehe unten in der Rubrik "Unterlagen".

    Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen

    • Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen (die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen) aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nicht anmelden, solange sie*er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist
    • Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
    • Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Technisch geändert am 16.02.2024

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    Deutsch

    Sprache: de

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    Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Scharnhorst - Bürgerdienste Scharnhorst

    Adresse

    Hausanschrift

    Gleiwitzstraße 277

    44328 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 231 50-13332

    Fax: +49 231 50-13332

    E-Mail: bvst-scharnhorst@dortmund.de

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    Technisch geändert am 16.02.2024

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    Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle-Eving - Bürgerdienste Eving

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    August-Wagner-Platz 2-4

    44339 Dortmund

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    Fax: +49 231 50-13332

    E-Mail: bvst-eving@dortmund.de

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    Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Brackel - Bürgerdienste Brackel (nicht barrierefrei)

    Adresse

    Hausanschrift

    Brackeler Hellweg 170

    44309 Dortmund

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    Telefon Festnetz: +49 231 50-13332

    Fax: +49 231 50-13332

    E-Mail: bvst-brackel@dortmund.de

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    Technisch geändert am 16.02.2024

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    Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Lütgendortmund - Bürgerdienste Lütgendortmund

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    Hausanschrift

    Limbecker Straße 31

    44388 Dortmund

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    Telefon Festnetz: +49 231 50-13332

    Fax: +49 231 50-13332

    E-Mail: bvst-luetgendortmund@dortmund.de

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    Technisch geändert am 16.02.2024

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    Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Dienstleistungszentrum Innenstadt Wartebereich 2 (EWO, KFZ)

    Adresse

    Hausanschrift

    Südwall 2-4

    44137 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 231 50-29831

    Fax: +49 231 50-29831

    E-Mail: buergerdienste@stadtdo.de

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    Technisch geändert am 14.06.2024

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    Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Mengede - Bürgerdienste Mengede

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    Am Amtshaus 1

    44359 Dortmund

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    Fax: +49 231 50-13332

    E-Mail: bvst-mengede@stadtdo.de

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    Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Huckarde - Bürgerdienste Huckarde

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    Hausanschrift

    Rahmer Str. 15

    44369 Dortmund

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    Telefon Festnetz: +49 231 50-13332

    Fax: +49 231 50-13332

    E-Mail: bvst-huckarde@dortmund.de

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    Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Hörde - Bürgerdienste Hörde

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    Hörder Bahnhofstr. 16

    44263 Dortmund

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    Technisch geändert am 16.02.2024

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    Deutsch

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    Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Aplerbeck - Bürgerdienste Aplerbeck

    Adresse

    Hausanschrift

    Aplerbecker Marktplatz 21

    44287 Dortmund

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    Telefon Festnetz: +49 231 50-13332

    Fax: +49 231 50-13332

    E-Mail: bvst-aplerbeck@stadtdo.de

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    Technisch geändert am 16.02.2024

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    Deutsch

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    Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Hombruch - Bürgerdienste Hombruch

    Adresse

    Hausanschrift

    Harkortstr. 58

    44225 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 231 50-13332

    Fax: +49 231 50-13332

    E-Mail: bvst-hombruch@dortmund.de

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    Technisch geändert am 16.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Personaldokument (zum Beispiel Personalausweis oder Pass als Nachweis der Identität und zur Änderung der Wohnungsangaben)

    Voraussetzungen

    Hinweise für Dortmund

    Einziehende über 16 Jahren sind persönlich meldepflichtig. Für Personen unter 16 Jahren ist die Person meldepflichtig in dessen Wohnung sie einziehen. Neugeborene, die in der Wohnung der Eltern aufgenommen werden, brauchen nicht angemeldet zu werden. Geburten werden der Meldebehörde vom Standesamt mitgeteilt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dortmund

    § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)
    § 19 BMG
    § 23 BMG

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihre Hauptwohnung folgendermaßen ändern lassen:

    • Sie füllen einen Meldeschein aus und unterschreiben diesen. Verheiratete beziehungsweise verpartnerte Personen sowie Familienangehörige sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden.
    • Auf den Meldeschein kann verzichtet werden, wenn das Melderegister automatisiert geführt wird und Sie persönlich vorsprechen. Dann unterschreiben Sie einen Ausdruck aus dem Melderegister und bestätigen damit die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
    • Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.

    Fristen

    Hinweise für Dortmund

    Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde oder aus dem Ausland muss die Anmeldung der Wohnung innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Fristüberschreitung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 54 Abs. 2 BMG dar.

    Bearbeitungsdauer

    keine (der Statuswechsel wird direkt bei der Meldebehörde in das Melderegister eingetragen)

    Kosten

    Hinweise für Dortmund

    Über Ihre Anmeldung erhalten Sie eine kostenfreie Bestätigung.

    Weitere Informationen

    Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de