Landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaften als Vereinigung anerkennen lassen
Beschreibung
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Wenn sich anerkannte landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaften für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse zusammenschließen, so bilden sie eine Vereinigung von Erzeugergemeinschaften. Als solche können sie anerkannt werden.
Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften haben die Aufgabe,
- die Qualität der landwirtschaftlichen Produktion zu verbessern,
- eine Konzentration des landwirtschaftlichen Angebots herbeizuführen,
- den Markt zuverlässig mit hochwertigen Produkten zu beliefern.
Sie beraten Erzeugergemeinschaften bei der Anpassung der Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes.
Erzeugergemeinschaften können ihren Vereinigungen auch die Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, die Lagerung und die Verpackung übertragen.
Der Verkauf selbst gehört nicht zu den Aufgaben der Vereinigungen der Erzeugergemeinschaften. Der Verkauf wird durch die Erzeugergemeinschaft selbst durchgeführt.
Die Vereinigungen fördern einheitliche Erzeugungs- und Qualitätsregeln.
Anerkannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften können unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Förderung erhalten. Förderungen werden beispielsweise für gutes Marketing, effektive Absatzstrategien für Qualitätsprodukte der Land- und Ernährungswirtschaft oder Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung gewährt.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Um eine landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaft als Vereinigung anerkennen zu lassen, wird
- eine beglaubigte Abschrift der Satzung der Vereinigung,
- ein beglaubigter Registerauszug bzw. eine beglaubigte Abschrift des Gründungsbeschlusses,
- eine Liste der Mitglieder mit Namen und Anschrift, und
- die von ihr aufgestellten gemeinsamen Erzeugungs- und Qualitätsregeln benötigt.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen benötigt in Einzelfällen weitere Unterlagen. Bitte informieren Sie sich vor der Antragstellung, welche Dokumente Sie einreichen müssen.
Formulare
Formulare zur Anerkennung von Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugergemeinschaften finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/marktueberwachung/agrarmarktstruktur
Voraussetzungen
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Die Satzung der Vereinigung von Erzeugergemeinschaften muss Bestimmungen darüber enthalten,
- dass die Mitglieder nur anerkannte Erzeugergemeinschaften sein können, die das gleiche Erzeugnis oder die gleiche Gruppe verwandter Erzeugnisse erzeugen,
- dass sie die Beratung der ihr angehörenden Erzeugergemeinschaften durchführt,
- dass sie Erzeugungs- und Qualitätsregeln aufstellt, die für alle Mitglieder maßgebend sind.
- Eine bestimmte Rechtsform für die Bildung von Vereinigungen ist nicht vorgeschrieben.
- Die Vereinigung darf den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie erhalten über die Anerkennung einen schriftlichen Bescheid.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Sie sollten sich bei der Bildung von Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften von fachkundigen Institutionen und Personen beraten lassen.
Hierzu bieten sich neben Fachverbänden und bereits bestehenden Zusammenschlüssen (beispielsweise Landesvereinigung der Milchwirtschaft, Genossenschaftsverband) auch die Landwirtschaftskammern NRW an.
Die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen kann widerrufen werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird.
Der Widerruf der Anerkennung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.01.2021