Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige

    Anzeige einer Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen

    Hinweise für Delbrück

    nach § 1 Abs. 1 der 3. Verordnung zum Sprengstoffgesetz

    Beschreibung

    Hinweise für Delbrück

    Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen. Anzeigepflichtig sind Sie als InhaberIn der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind.

    Wenn sich nach erfolgter Anzeige Änderungen ergeben, müssen Sie diese erneut anzeigen. 

    Weitergehende Informationen, sowie den Online-Antrag zu dieser Dienstleistung, finden Sie beim Wirtschaftsserviceportal NRW (siehe Link weiter unten). Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, Ihren Antrag digital zu stellen.

    Um Anträge über das Wirtschaftsserviceportal stellen zu können, benötigen Sie einen Account. Diesen können Sie dort anlegen.

    Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 11.03.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Himmelreichallee 20

    33129 Delbrück

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05250 / 996-0

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Detmold - Dezernat 55 - Sprengstoffrecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Leopoldstraße 15

    32756 Detmold

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05231 71 5500

    Fax: 05231 71 1295

    E-Mail: sprengstoffrecht@bezreg-detmold.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 15.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Delbrück

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Str. 36

    33129 Delbrück

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05250996185

    E-Mail: lars.brockmeier@delbrueck.de

    Version

    Technisch geändert am 15.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Delbrück

    1. gültiges Ausweisdokument

    2. Nachweis der gültigen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz

    3. ggf. Nachweis des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 Sprengstoffgesetz

    4. maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Meter

    5. Berechnungs- und Planungsunterlagen

    6. ggf. ein Sachverständigengutachten

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Delbrück

    Damit Sie eine Sprengung durchführen können, müssen Sie InhaberIn einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz sein. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt sind. 

    Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt. 

    Erst wenn Sie die Anzeigepflicht nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt haben, dürfen Sie die Sprengung vornehmen.

    Fristen

    Hinweise für Delbrück

    Die Anzeige muss

    •  mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen vorliegen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen vorgenommen werden sollen, und

    •  mindestens eine Woche vor jeder anderen Sprengung (Einzelsprengung) vorliegen.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Hinweise für Delbrück

    Für diese Leistung wurde eine landesweite Rahmengebühr festgelegt. Sie können diese der Tarifstelle 11.11. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW entnehmen. Einen entsprechenden Link dazu finden Sie unten auf dieser Seite.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls notwendig. Nicht rechtzeitige, unvollständige, unrichtige Anzeigen sind ordnungswidrig im Sinne des Sprengstoffgesetzes.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.07.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Delbrück

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de