Anzeige einer Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen
Hinweise für Delbrück
nach § 1 Abs. 1 der 3. Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Beschreibung
Hinweise für Delbrück
Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen. Anzeigepflichtig sind Sie als InhaberIn der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind.
Wenn sich nach erfolgter Anzeige Änderungen ergeben, müssen Sie diese erneut anzeigen.
Weitergehende Informationen, sowie den Online-Antrag zu dieser Dienstleistung, finden Sie beim Wirtschaftsserviceportal NRW (siehe Link weiter unten). Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, Ihren Antrag digital zu stellen.
Um Anträge über das Wirtschaftsserviceportal stellen zu können, benötigen Sie einen Account. Diesen können Sie dort anlegen.
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Ansprechpartner
Stadt Delbrück
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05250996185
E-Mail: lars.brockmeier@delbrueck.de
erforderliche Unterlagen
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gültiges Ausweisdokument
Nachweis der gültigen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz
ggf. Nachweis des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 Sprengstoffgesetz
maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Meter
Berechnungs- und Planungsunterlagen
ggf. ein Sachverständigengutachten
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
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Damit Sie eine Sprengung durchführen können, müssen Sie InhaberIn einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt sind.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt.
Erst wenn Sie die Anzeigepflicht nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt haben, dürfen Sie die Sprengung vornehmen.
Fristen
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Die Anzeige muss
mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen vorliegen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen vorgenommen werden sollen, und
mindestens eine Woche vor jeder anderen Sprengung (Einzelsprengung) vorliegen.
Bearbeitungsdauer
Kosten
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Für diese Leistung wurde eine landesweite Rahmengebühr festgelegt. Sie können diese der Tarifstelle 11.11. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW entnehmen. Einen entsprechenden Link dazu finden Sie unten auf dieser Seite.
Hinweise (Besonderheiten)
Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls notwendig. Nicht rechtzeitige, unvollständige, unrichtige Anzeigen sind ordnungswidrig im Sinne des Sprengstoffgesetzes.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022
Stichwörter
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