Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen AnzeigeOnline erledigen

    Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen anmelden

    Wenn Sie Sprengarbeiten durchführen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anmelden.

    Beschreibung

    Hinweise für Leverkusen

    Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen. Anzeigepflichtig sind Sie als inhabende Person der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind. Wenn sich nach erfolgter Anzeige Änderungen ergeben, müssen Sie diese erneut anzeigen.

    Online-Dienste

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_2ef9a06d08484f1a945ac67a812b2cb2

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 30.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_c02534e0df5305e1bdd597c3ab0d8dd4

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    Version

    Technisch geändert am 11.03.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Leverkusen

    Adresse

    Hausanschrift

    Miselohestr. 4

    51379 Leverkusen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 021440636137

    Fax: 021440636002

    E-Mail: 36@stadt.leverkusen.de

    Version

    Technisch geändert am 18.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Leverkusen

    Adresse

    Hausanschrift

    Miselohestr. 4

    51379 Leverkusen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 021440636137

    Fax: 021440636002

    E-Mail: 36@stadt.leverkusen.de

    Version

    Technisch geändert am 15.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnung und Gewerbe - Abteilung 361

    Adresse

    Hausanschrift

    Miselohestraße 4

    51379 Leverkusen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0214 406-36111

    E-Mail: 361-gewerbe@stadt.leverkusen.de

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Leverkusen

    • gültiges Ausweisdokument
    • Nachweis der gültigen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz
    • ggf. Nachweis des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 Sprengstoffgesetz
    • maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Meter
    • Berechnungs- und Planungsunterlagen
    • ggf. ein Sachverständigengutachten

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die anzeigende Person ist verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1. Die für die tatsächliche Sprengung verantwortliche Person (Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber) muss eine entsprechende Fachkunde nachweisen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt sind. 

    Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt. 

    Erst wenn Sie die Anzeigepflicht nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt haben, dürfen Sie die Sprengung vornehmen.

    Fristen

    Die Anzeige muss - mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen vorliegen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen vorgenommen werden sollen, und - mindestens eine Woche vor jeder anderen Sprengung (Einzelsprengung). Zudem muss jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung umgehend angezeigt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Hinweise für Leverkusen

    Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem jeweilig entstandenen Verwaltungsaufwand und kann ermäßigt sowie auch bei einem hohen Verwaltungsaufwand erhöht werden. Dies gilt auch bei der Rücknahme des Antrags durch die antragsstellende Person, soweit mit der Bearbeitung des Antrags begonnen wurde. Bei der Rücknahme vor Beginn der Sachbearbeitung oder bei einer Ablehnung aufgrund fehlender Zuständigkeit werden regelmäßig keine Gebühren erhoben. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls notwendig. Nicht rechtzeitige, unvollständige, unrichtige Anzeigen sind ordnungswidrig im Sinne des Sprengstoffgesetzes.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.07.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Leverkusen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de