Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen anmelden
Beschreibung
Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen.
Eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen kann z.B. eine Gebäude- oder Kaminsprengung oder eine Sprengung bei Straßenbaumaßnahmen sein.
Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie ebenfalls anzeigen.
Anzeigepflichtig sind Sie als Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Dormagen
- Online-Antrag zum Abrennen eines Feuerwerks nach § 23 Abs. 3 der 1. VO SprengG
- sowie Eigentümerbestätigung, falls Sie nicht der Eigentümer der Fläche sind, auf der das Feuerwerk abgebrannt wird
- Online-Antrag zum Abrennen pyortechnischer Gegenstände § 23 Abs. 3 der 1. VO SprengG
- sowie Befähigungsnachweis nach § 20 SprengG bzw. Erlaubnis nach § 7 SprenG
- Anzeige über ein Sprengvorhaben
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Die anzeigende Person ist verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1. Die für die tatsächliche Sprengung verantwortliche Person (Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber) muss eine entsprechende Fachkunde nachweisen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt sind.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt.
Erst wenn Sie die Anzeigepflicht nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt haben, dürfen Sie die Sprengung vornehmen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Dormagen
Für gewerbliche Feuerwerke (öffentliche Verantstaltungen bspw. Schützenfeste) wird folgenden Gebühr erhoben:
-Kostenfrei-
Für private Feuerwerke wird folgende Gebühr erhoben:
50,00 €
Für die Genehmigung Durchführung von feuergefährlichen Handlungen (Pyrotechnik) wird folgende Gebühr erhoben:
50,00 €
Für die entgegennahme von Sprenganzeigen wird folgende Gebühr erhoben:
100,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls notwendig. Nicht rechtzeitige, unvollständige, unrichtige Anzeigen sind ordnungswidrig im Sinne des Sprengstoffgesetzes.
Weitere Informationen
Hinweise für Dormagen
Auflagen zur Ausnahmegenehmigung
Abrennen von gewerblichen Feuerwerken
- Für die Dauer des Abbrennens ist ein allseitiger Schutzabstand von 120 m
- Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sämtliche im Schutzbereich befindlichen Verkehrswege (auch Feld- bzw. Wirtschaftswege) während des Abbrennens nicht von Unbefugten betreten bzw. befahren werden.
- Bei Abschuss der Feuerwerkskörper unter einem Neigungswinkel von der Senkrechten oder bei Windgeschwindigkeiten größer 9 m/s ist der Schutzabstand entsprechend des voran genannten Erlasses anzupassen.
- Die Windgeschwindigkeit ist am Abbrennort in 2 m Höhe vor Beginn des Feuerwerks zu messen und zu protokollieren.
- Der Abbrennplatz und der Schutzabstand sind nach Anweisung und unter Aufsicht der verantwortlichen Person so deutlich abzusperren und zu kennzeichnen, dass Unbeteiligte die Platzgrenzen ohne weiteres erkennen können.
Für die Vorbereitungs- und Aufbauzeit ist in der Regel eine Absperrung von 20 m ausreichend. - Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann für besonders brandempfindliche Objekte, hier: Erntevorräte, erntereife Felder, Wiesen nach längerer Trockenheit, eine Brandsicherheitswache erforderlich sein.
- Es dürfen nur solche pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt werden, die den
- Vorschriften des § 20 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz entsprechen.
- Die Deutsche Flugsicherung Düsseldorf (Tel.: 0211/41540) ist rechtzeitig über das geplante Feuerwerk zu informieren.
- Nach dem Feuerwerk sind die Abschussgeräte und das Gelände nach Versagern abzusuchen.
- Eine zweite Suche ist am nächsten Morgen durchzuführen, wenn der Verdacht besteht, dass Versager aufgetreten sind.
Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II
- Es dürfen nur solche Feuerwerkskörper abgebrannt werden, die den Vorschriften des § 20 der 1. Sprengstoff-Verordnung entsprechen.
- Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Abbrennen oder Abfeuern der pyrotechnischen Gegenstände verboten.
- Der Abbrennplatz ist zu kennzeichnen. Ein Sicherheitsabstand von mindestens 8,00 m muss eingehalten werden.
- Auf dem Abbrennplatz ist ein tragbarer Feuerlöscher zur Bekämpfung von Entstehungsbränden bereitzuhalten.
- Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften und insbesondere die Angaben der/des Hersteller/s der pyrotechnischen Gegenstände über deren Verwendung müssen beachtet werden.
- Versager dürfen nicht wiederverwendet werden.
- Feuerwerkskörper der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung dürfen nicht abgebrannt werden. Der Einsatz von lautstarken pyrotechnischen Gegenständen ist verboten.
- Das Feuerwerk darf höchstens 5-10 Minuten dauern.
- Das Feuerwerk muss bis 22.00 Uhr beendet sein.
- Der Platz muss nach Beendigung des Feuerwerkes gereinigt werden.
Auflagen für die Verwendung von Pyrotechniken
- Die Genehmigung ist während der Dauer der Verwendung mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen.
- Mit Annahme dieser Genehmigung wird die Stadt Dormagen von jeglichen Haftungsansprüchen Dritter freigestellt. Die Erteilung der Genehmigung befreit nicht von der Verpflichtung, evtl. notwendige Genehmigung von anderen Dienststellen/Behörden oder das Einverständnis des Grundstück-/Gebäudeeigentümers einzuholen.
- Den zuständigen Bediensteten des Ordnungsamtes, der Feuerwehr Dormagen sowie der Bezirksregierung Düsseldorf wird vorbehalten, mündlich weitere Auflagen zu erteilen oder bei Gefahren für Mitwirkende und Besucher das Abbrennen der Pyrotechnik kurzfristig zu untersagen oder einzuschränken.
- Die für die pyrotechnischen Effekte verantwortliche Person hat den Gefahrenbereich/Abbrennbereich unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie der eingesetzten pyrotechnischen Gegenstände zu bestimmen und durch geeignete Absperrmaßnahmen und/oder Kennzeichnung zu sichern. Diese gilt während der Aufbauphase und der Dreharbeiten.
- Für die Bekämpfung von Entstehungsbränden im Abbrennbereich sind ausreichend Feuerlöscher (gemäß EN 3 BGR 133), Löschdecken bzw. nasse Moltontücher (je nach Situation vor Ort) gut sichtbar und leicht zugänglich einsatzbereit vorzuhalten. Die Standorte der Feuerlöscher sind allen Beteiligten deutlich mitzuteilen, nötigenfalls sind sie entsprechend zu kennzeichnen.
- Zur Sicherung der von Ihnen angegebenen pyrotechnischen Spezialeffekte ist keine Brandsicherheitswache erforderlich.
Auflagen für Sprengungen
- Bei allen Sprengungen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand zu gewährleisten.
- Vor jeder Sprengung ist durch Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherzustellen, dass sich während der Dauer der Sprengung keine Personen im Sicherheitsbereich aufhalten.
- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des betroffenen Unternehmens im direkten Umfeld der Sprengung sind in geeigneter Weise über die Sprengungen zu informieren.
- Drei Werktage vor der Sprengung sind sowohl die Bezirksregierung Köln, als auch das Ordnungsamt der Stadt Dormagen (thomas.ruetten@stadt-dormagen.de und nicolas.kasper@stadt-dormagen.de) über Zeitpunkt, Umfang und unter Angabe des durchführenden Sprengberechtigten der beabsichtigten Sprengung zu informieren.
- Jegliche Änderungen in Bezug auf den verwendeten Sprengstoff und die sprengberechtigten Personen sind der Bezirkregierung Köln und dem Ordnungsamt Dormagen schriftlich anzuzeigen.
- Für die Überwachung der Sprengarbeiten ist die Bezirksregierung Köln zuständig.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022
Stichwörter
Hinweise für Dormagen