Vorgesehen zum Löschen - Erdaufschluss
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Beschreibung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Brunnen zum privaten Gebrauch (Verwendung des Wassers im privaten Haushalt, keine Abgabe an Dritte, Hausgarten ist eingeschlossen) sind erlaubnisfrei. Eine Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde reicht aus. Ausgenommen sind Grundstücke im Bereich der Wasserschutzzone IIIA (geplant/festgesetzt), hier ist für die Bohrung des Brunnens ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren erforderlich. Die Qualifikation des Bohrunternehmers (W120-1) ist nachzuweisen.
Wenn Bedenken gegen das Vorhaben bestehen, wird sich die Untere Wasserbehörde innerhalb von vier Wochen melden.
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Ansprechpartner
Technischer Umweltschutz Wasser
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02271 83-17012
Fax: 02271 83-27010
erforderliche Unterlagen
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- Erläuterungsbericht
- Angaben zur Entnahmemenge (in m³/h, m³/d und m³/a)
- Angaben zur Pumpe (Art, Fabrikat, Leistung etc.)
- Übersichtsplan (Ausschnitt aus Stadtplan)
- Lageplan (Maßstab 1:250 bis 1:500) mit Eintragung der Entnahmestelle
- Bohrprofil
- Schichtenverzeichnis
- Ausbauplan
- Zeichnerische Darstellung des unterirdischen/oberirdischen Abschlusses der Entnahmestelle
Formulare
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Bei Verwendung im Haushalt (auch z. B. Wäsche, Toilettenspülung, nicht aber reine Gartenbewässerung) muss dies beim zuständigen Stadtentwässerungsbetrieb, beim Wasserversorger und beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Das Vorhaben wird auf prinzipielle Zulässigkeit überprüft. Innerhalb von 3 Wochen erfolgt eine Rückmeldung, falls Unstimmigkeiten festgestellt werden. Eine darüber hinausgehende Prüfung erfolgt nicht. In geplanten oder festgesetzten Wasserschutzgebieten ist die Errichtung eines privaten Brunnens in der Zone I und II nicht erlaubt.Im Bereich der Wasserschutzzone IIIA ist ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren erforderlich. Wasserschutzgebiete finden Sie hier.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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