Fliegende Bauten

    Fliegende Bauten

    Fliegende Bauten können an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Lage

    Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Diese bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Ausnahmen sind in § 78 Abs. 2 S. 2 BauO NRW gelistet.

    Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist.

    Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Technisch schwierige Fliegende Bauten sowie Zelte und Tribünen, die in wechselnden Größen aufgestellt werden können, sind immer einer Gebrauchsabnahme zu unterziehen. Das Ergebnis der Abnahme wird in das Prüfbuch eingetragen.

    Bitte zeigen Sie die Aufstellung eines genehmigungspflichtigen fliegenden Baus mindestens 7 Tage vorher bei der Bauaufsichtsbehörde an.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 29.08.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachteam Bauordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Drawen Hof 1

    32791 Lage

    Version

    Technisch geändert am 29.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lage

    • Art des Fliegenden Baus
    • Prüfbuch mit dessen Gültigkeitsdatum
    • Aufstellort
    • Aufsteller des Fliegenden Baus
    • Nutzer des Fliegenden Baus

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Hinweise für Lage

    Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme werden nach Tarifstelle 2.5.5.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet und betragen - abhängig von der Art des Fliegenden Baus zwischen 10,00 und 300,00 €.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 12.08.2020

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de