Fliegende Bauten
Beschreibung
Hinweise für Baesweiler
Fliegende Bauten sind gem. § 78 BauO NRW 2018 bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Diese benötigen vor der erstmaligen Aufstellung eine Ausführungsgenehmigung gem. § 78 Abs. 3 BauO NRW.
Zelte ab 75 m² und Tribünen in wechselnden Größen sind immer einer Gebrauchsabnahme zu unterziehen.
Vor Inbetriebnahme des Fliegenden Baus ist rechtzeitig eine Abnahme mit dem Bauordnungsamt abzustimmen.
Weiterführende Informationen bietet Ihnen zudem das Bauportal des Landes Nordrhein-Westfalen.Online-Dienst
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Ansprechpartner
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.08.2020