Genehmigung des Fischfans mit Elektrizität
Beschreibung
Hinweise für Hille
Der Fischereischein wird als Jahresfischereischein von den Städten und Gemeinden ausgestellt. Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind ausschließlich in Begleitung eines Fischereischeininhabers zur Ausübung der Fischerei berechtigt.
Wer angeln möchte, muss Inhaber eines gültigen Fischereischeines sein. Voraussetzung für die Ausstellung ist eine bestandene Fischerprüfung.
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Ansprechpartner
Sachbereich 4.1 Bürgerservice
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0571 4044-225
E-Mail: buergerbuero@hille.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Hille
- Jahres- oder Fünfjahresfischereischein
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- Prüfungszeugnis (bei erstmaliger Ausstellung)
- Lichtbild (bei Ausstellung eines neuen Scheines)
- Personalausweis
- Jugendfischereischein
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- Kinderausweis oder Geburtsurkunde
- Lichtbild (bei Ausstellung eines neuen Scheines)
- Sonderfischereischein
-
- Personalausweis
- Lichtbild (bei Ausstellung eines neuen Scheines)
- evtl. ärztliche Bescheinigung
Bei einer Verlängerung einer der Ausweise ist der bisherige Fischereischein vorzulegen.
Voraussetzungen
Sie müssen den Zweck für den Fang unter Anwendung von Strom nennen sowie die erforderlichen Unterlagen einreichen.
Außerdem dürfen Sie nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsgleichstrom fischen. Wechselstrom dürfen Sie nicht als Fangstrom verwenden. Das Elektrofanggerät müssen Sie nach den anerkannten Regeln der Technik benutzen.
Sie haben die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Sie beantragen schriftlich die Genehmigung, unter Anwendung von Strom Fische fangen zu dürfen. Dabei benennen Sie den Zweck und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen.
- Nach Abschluss der Prüfung wird Ihnen in einem Bescheid die Ablehnung oder die Genehmigung mitgeteilt. Dieser Bescheid kann gebührenpflichtig sein.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Hinweise für Hille
Der Fischereischein ist ein Erlaubnisschein, der es dem Inhaber bzw. der Inhaberin erlaubt, zu angeln oder zu fischen.
Voraussetzung ist eine bestandene Fischerprüfung. Zusätzlich zum Fischereischein ist die Erlaubnis derjenigen Person notwendig, die das Fischereirecht für das Gewässer hat, in dem gefischt werden soll.
Voraussetzung für die Erteilung eines Fischereischeines ist grundsätzlich der Nachweis über eine bestandene Fischerprüfung.
Der Jugendfischereischein wird ab dem 10. bis zum 16. Lebensjahr für das aktuelle Kalenderjahr ausgestellt. Hierfür ist kein Prüfungszeugnis erforderlich. Geangelt werden darf jedoch nur in Begleitung eines Erwachsenen, der im Besitz eines Fischereischeines ist.
Nähere Informationen zur Fischerprüfung erhalten Sie auf den Seiten des Kreises Minden-Lübbecke.
Die Gültigkeit der Fischereischeine erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 25.06.2024
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