Hundesteuer Festsetzung
Hinweise für Kamen
Beschreibung
Hinweise für Kamen
Jede Halterin/jeder Halter ist verpflichtet, ihren/seinen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme schriftlich oder persönlich anzumelden.
Die Steuerpflicht der Hundehalterin/des Hundehalters beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist.
Die Hundesteuer wird in der Regel Anfang des Jahres für das gesamte Jahr durch einen Bescheid festgesetzt.
Besteht die Steuerpflicht für das gesamte Kalenderjahr, so wird die Steuer am 01.04. jeden Jahres mit dem Jahresbetrag fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch in halbjährlichen Raten gezahlt werden, wenn eine Einzugsermächtigung erteilt wird und die jeweiligen Raten mehr als 20 € betragen.
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Steuersätze s. § 2 der Hundesteuersatzung.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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