Hundesteuer Festsetzung
Hinweise für Aachen
Beschreibung
Hinweise für Aachen
Gegenstand der Steuer ist nach §§ 1 der Hundesteuersatzung der Stadt Aachen das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat.
Die Hundesteuerpflicht beginnt:
- mit dem 1. des folgenden Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist
- bei der Haltung auf Probe oder zum Anlernen, zur Pflege oder Verwahrung spätestens, wenn der Zeitraum von 2 Monaten überschritten wird
- bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
Die Hundesteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht oder aber der Wegzug in eine andere Gemeinde erfolgt. Sofern die Abmeldung des Hundes jedoch nicht fristgerecht innerhalb von 2 Wochen erfolgt, endet die Steuerpflicht erst mit Ablauf des Monats, in welchem die Abmeldung beim Fachbereich Steuern und Kasse eingeht.
An- bzw. Abmeldung von Hunden:
Die Anmeldung eines Hundes ist zwingend innerhalb von zwei Wochen nach der Anschaffung des Hundes bzw. nach Zuzug eines Hundehalters ins Aachener Stadtgebiet vorzunehmen.
Eine Abmeldung ist ebenfalls innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen (nach Abgabe,Tod oder Verlust des Hundes oder bei Wegzug des Hundehalters in eine andere Gemeinde).
Zwecks An- bzw. Abmeldung können Sie entweder die unter "Downloads" aufgeführten, ausdruckbaren Vordrucke verwenden oder aber das entsprechende Onlineangebot der Stadt Aachen nutzen. Diese einfache Möglichkeit die An- bzw. Abmeldung eines Hundes online durchzuführen, können Sie über den folgenden Link erreichen:
Die An- oder Abschaffung eines Hundes ist dem Fachbereich Steuern und Kasse innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auch bei Wegzug, Abhandenkommen oder Tod des Hundes ist der Hund innerhalb von zwei Wochen nach dem entsprechenden Ereignis schriftlich auf entsprechendem amtlichem Vordruck oder online über das Serviceportal des Stadt Aachen abzumelden.
Die melderechtliche Ummeldung des Wohnortes ist nicht ausreichend.
Sofern die Abmeldung des Hundes erst nach Ablauf dieser Zweiwochenfrist erfolgt, bleibt der Hund bis zum Ablauf des Monats in welchem die Abmeldung bei der Stadt Aachen - Fachbereich Steuern und Kasse - eingeht steuerpflichtig.
Hundesteuermarke
Mit der Anmeldung des Hundes wird eine Hundesteuermarke ausgegeben.
Nach § 11 Nr. 4 der Hundesteuersatzung dürfen Hunde außerhalb von Wohnungen oder des umfriedeten Grundbesitzes nur mit einer sichtbar befestigten Hundesteuermarke ausgeführt werden.
Hundesteuersätze der Stadt Aachen pro Jahr
für einen Hund:
120,00 €
für zwei Hunde, je Hund:
144,00 €
für drei und mehr Hunde, je Hund:
156,00 €
für einen gefährlichen Hund bzw. einen Hund bestimmter Rasse:
720,00 €
für zwei gefährliche Hunde bzw. für Hunde bestimmter Rassen, je Hund:
960,00 €
für drei und oder mehr gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen, je Hund:
1.152,00 €
Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen
Zu den "gefährlichen Hunden" gehören entsprechend § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Zu den "Hunden bestimmter Rasse" gehören entsprechend § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Wie oben bereits aufgelistet ist für diese Hunde eine erhöhte Steuer zu entrichten.
Sowohl "gefährliche Hunde" als auch "Hunde bestimmter Rassen", für die eine Ausnahme nach § 5 Abs. 3 des Landeshundegesetzes erteilt wurde (=Befreiung vom Anlein- und Maulkorbzwang), gelten während der Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung als nicht gefährliche Hunde und werden steuermäßig wie normale Hunde veranlagt.
Eine Reduzierung der Steuer erfolgt nur auf Antrag, der beim Fachbereich Steuern und Kasse zu stellen ist.
Fragen zur Meldung und Haltung von "gefährlichen Hunden", "Hunden bestimmter Rasse" und "großen Hunden" (=Widerristhöhe ab 40 cm oder schwerer als 20 kg) können durch das Ordnungsamt beantwortet werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie durch Anklicken des folgenden Links:
Meldung von Hunden beim Ordnungsamt
Steuerbefreiung (gemäß § 3a der Hundesteuersatzung)
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen;
- Hunde, die speziell dazu ausgebildet wurden, einen erkrankten Menschen zu unterstützen (Anerkennung als Assistenzhund im Sinne des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)) und auch für diese Aufgabe eingesetzt werden.
- Hunde, die nachweislich unmittelbar aus dem Tierheim Aachen aufgenommen werden. In diesen Fällen wird auf Antrag für die ersten 24 Monate nach der Aufnahme in den Haushalt Steuerbefreiung gewährt. (Dies gilt nicht für Hunde nach §§ 3 und 10 Absatz 1 LHundG.)
- Hunde, die regelmäßig als Rettungshunde bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen. Der regelmäßige Einsatz im Rettungshundewesen ist von der betreibenden Organisation mindestens einmal im Kalenderjahr sowie auf Anforderung des Fachbereichs Steuern und Kasse der Stadt Aachen schriftlich nachzuweisen.
Steuerermäßigung (gemäß § 4 der Hundesteuersatzung)
Steuerermäßigung wird auf Antrag gewährt für:
- Hunde, die von Inhabern*innen des Aachen-Passes gehalten werden. In diesem Fall ist die Steuer auf Antrag auf 1/3 des Steuersatzes nach § 2 a) zu ermäßigen. Die Ermäßigung entfällt, wenn mehr als ein Hund gehalten wird. Der Nachweis ist durch Vorlage des Aachen-Passes zu erbringen (dies gilt nicht für Hunde nach §§ 3 und 10 Absatz 1 LHundG - gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen-).
- Hunde nach § 2 Abs. 3 und 4, die nachweislich unmittelbar aus dem Tierheim Aachen aufgenommen werden. In diesen Fällrn wird die Steuer auf Antrag für die ersten 24 Monate nach der Aufnahme in den Haushalt auf ein Drittel des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 ermäßigt.
(unter der Voraussetzung, dass für den Hund eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 Landeshundegesetz und für den Hundehalter eine Sachkundebescheinigung nach § 6 Landeshundegesetz vorliegt) - Hunde nach § 2 Abs. 3 und 4, die zum Zeitpunkt der Übernahme aus dem Tierheim Aachen mindestens 8 Jahre alt sind. In diesen Fällrn wird die Steuerermäßigung auf ein Drittel des Steuersatzes bis zum Lebensende des Hundes gewährt.
(unter der Voraussetzung, dass für den Hund eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 Landeshundegesetz und für den Hundehalter eine Sachkundebescheinigung nach § 6 Landeshundegesetz vorliegt)
Die Ermäßigung wird frühstens ab dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats gewährt.
Bei der Antragstellung auf Befreiung oder Ermäßigung sind (je nach Antrag) vorzulegen:
- Kopie des Aachen-Passes
- Kopie des Schwerbehindertenausweises
- Kopie der Anerkennung als Assistenzhund sowie des dazugehörigen Lichtbildausweises für den Menschen mit Behinderung
- Kopie des Tierabgabevertrages des Aachener Tierheims
- Kopie des Prüfungszeugnisses und schriftliche Bestätigung des Einsatzes als Rettungshund durch die Hilfsorganisation
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