Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
Hinweise für Wenden
Beschreibung
Hinweise für Wenden
Auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes (BMG) werden über jede im Gemeindegebiet lebende Person Daten im Melderegister der Gemeinde Wenden gespeichert. Welche Daten gespeichert werden dürfen, regelt das Gesetz.
Ebenso festgelegt ist, wer, und in welchem Umfang, Auskünfte aus dem Melderegister erhalten darf.
Im Gegensatz zum Auskunftsrecht öffentlicher Stellen (etwa der Polizei in Strafverfolgungsverfahren) sind die Auskünfte an Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwaltskanzleien, u. ä. strengen gesetzlichen Regeln unterworfen.
Unterschieden werden nach §§ 44 und 45 BMG:
- Einfache Melderegisterauskünfte
Das sind Auskünfte über Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften
- Erweiterte Melderegisterauskünfte
Das sind neben den Auskünften über Vor- und Familienname, Doktortitel und Anschriften zusätzliche Auskünfte über- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht
- Staatsangehörigkeiten
- Tag des Ein- und Auszuges
- gesetzliche Vertreter sowie
- Sterbetag und -ort.
Während die Meldebehörde einfache Melderegisterauskünfte gegenüber jedermann ohne weiteres erteilen darf, bedarf es für die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses. Ein berechtigtes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein (beispielsweise Gläubigerinteresse zur Durchsetzung von Ansprüchen).
Keine Auskünfte darf die Meldebehörde erteilen, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder eines ähnlichen schutzwürdigen Belangens erwachsen kann (§ 51 BMG). Einem Auskunftersuchen darf daher auch in den Fällen nicht entsprochen werden, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der Auskunfterteilung hat.
Die Melderegisteranfrage ist schriftlich zu stellen. Dabei sind möglichst genaue Angaben zu der gesuchten Person beizufügen, um deren Identität eindeutig festzustellen. Die Melderegisterauskunft wird Ihnen auf dem Postweg übersandt (in Ausnahmefällen auch per Telefax). Sollte eine gesuchte Person nicht gefunden werden ist diese ebenfalls gebührenpflichtig.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
Die Auskünfte sind nur in den 6 Monaten vor einer Wahl möglich.
Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 26.11.2015