Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
Hinweise für Bünde
Beschreibung
Hinweise für Bünde
Es wird unterschieden zwischen einer
- einfachen Melderegisterauskunft und einer
- erweiterten Melderegisterauskunft.
Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind mindestens drei der folgende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:
- Familienname
- frühere Namen
- Vornamen
- Geburtsdatum und -ort
- Geschlecht oder
- letzte bekannte Anschrift.
Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben.
Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- derzeitige Anschriften
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache
Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese enthält neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Angaben wie:
- frühere Namen
- Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Einzugs- und Auszugsdatum
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
- Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Einfache Melderegisterauskunft:
- ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Überweisungsbelegs (Gebühren)
Erweiterte Melderegisterauskunft:
- ausgefülltes Antragsformular
- Nachweise, die eine berechtigtes oder rechtliches Interesse belegen
- Kopie des Überweisungsbelegs (Gebühren)
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Die Auskünfte sind nur in den 6 Monaten vor einer Wahl möglich.
Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Gebühren für Auskünfte aus dem Melderegister
Die Höhe der Verwaltungsgebühren für eine Auskunft aus dem Melderegister richtet sich nach Tarifstelle 5 des Allgemeinen Gebührentarifes der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung:
- für einfache Melderegisterauskünfte je Betroffenen: 11,00 Euro
- für erweiterte Melderegisterauskünfte je Betroffenen: 15,00 Euro
- für Auskünfte, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (z. B. Archivauskunft) je Betroffenen: 35,00 Euro
- für örtliche Ermittlung je Betroffenen: 65,00 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 26.11.2015
Stichwörter
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