Melderegisterauskunft Erteilung gegenüber Parteien und Wählergruppen

    Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen

    Hinweise für Waldfeucht

    Beschreibung

    Hinweise für Waldfeucht

    Grundsätzlich werden zwei Arten von Anschriften- und Namensauskünften unterschieden. Die einfache und die erweiterte Melderegisterauskunft, beides wird nachfolgend näher beschrieben:

    Anschriften- oder Namensauskunft (einfache Melderegisterauskunft) Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt die Meldebehörde über die nachfolgenden Daten aus dem Melderegister Auskünfte:

    • Vor- und Familienname
    • Anschrift
    • Gegebenenfalls Doktorgrad

    Die Auskünfte beziehen sich stets auf die dem Meldeamt gemeldeten bekannten aktuellen Namen oder Anschriften.

    Daten werden nur herausgegeben, wenn mit den in der Anfrage gemachten Angaben eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Daher sollten alle bekannten Daten der Meldebehörde mitgeteilt werden, wie zum Beispiel Angabe des Namens oder von Namensteilen, frühere Namen, Anschrift oder frühere Anschriften sowie Geburtsjahr oder Geburtsdatum.

    Auskünfte über weitere Daten (erweiterte Melderegisterauskunft)
    Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt das Einwohnermeldeamt über die nachfolgenden weiteren Daten aus dem Melderegister Auskünfte, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird:

    • frühere Namen
    • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
    • Familienstand (nur die Angabe, ob verheiratet/Lebenspartnerschaft oder nicht)
    • derzeitige Staatsangehörigkeiten 
    • frühere Anschriften
    • Tag des Ein- und Auszuges
    • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
    • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners
    • Sterbetag und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

    Die Notwendigkeit eines derartigen Auskunftsbegehrens ist eingehend für jede einzelne gewünschte Art der Auskunft zu begründen, da es sich hier um besonders schutzwürdige Daten handelt. Daher sind geeignete Unterlagen dem Antrag beizufügen, aus denen das berechtigte oder rechtliche Interesse (zum Beispiel bei Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen) hervorgeht. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel nicht vor, wenn die Daten in zumutbarer Weise von dem Betroffenen selbst erhalten werden können.

    Anhand des Sachvortrages und/oder der vorgelegten Unterlagen prüft das Einwohnermeldeamt den angegebenen Grund der Anfrage und entscheidet über eine Auskunftserteilung.

    Über die Erteilung einer Auskunft wird der betroffene Bürger vom Einwohnermeldeamt unter Angabe des Datenempfängers unterrichtet. Dies gilt nicht bei der Geltendmachung eines rechtlichen Interesses.

    Benötigte Unterlagen

    • Formloser Antrag
    • Im Falle der erweiterten Melderegisterauskunft eine ausführliche Begründung des berechtigten Interesses.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_e791a7f55a3c5f2c8fc4fd19e95069b0

    Online erledigen

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    Version

    Technisch geändert am 08.06.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachbereich Ordnung und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Lambertusstraße 13

    52525 Waldfeucht

    Version

    Technisch geändert am 08.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Waldfeucht

    Formulare

    Hinweise für Waldfeucht

    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

    Die Auskünfte sind nur in den 6 Monaten vor einer Wahl möglich.

    Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Waldfeucht

    Kosten

    Hinweise für Waldfeucht

    11,- Euro einfache Auskunft; 15,- Euro erweiterte Auskunft; 25,- Euro Auskunft mit erhöhtem Aufwand. Den schriftlichen Anfragen an das Bürgeramt kann zur Entrichtung der Gebühr ein Verrechnungsscheck oder der Nachweis einer Überweisung beigefügt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Waldfeucht

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 26.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de