Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land
Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.
Beschreibung
Hinweise für Alfter
Generell sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Besitz eines neuen Personalausweises (nPA) oder eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) mit freigeschalteter eID-Funktion sowie eines zertifizierten Lesegerätes ist notwendig. Die kostenfreie "AusweisApp2" muss installiert und gestartet sein. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: www.ausweisapp.bund.de
- Die Möglichkeit zur Teilnahme am Internet-basierten Zahlungsverkehr (ePayment).
- Internetbasierte Kfz-Geschäftsprozesse sind nur für Fahrzeuge möglich, die nach dem 01.01.2015 neu oder wieder für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wurden. Ausnahmen davon sind Neu- bzw. Gebrauchtfahrzeuge, für die ein Antrag auf Neuzulassung gestellt werden soll.
Um die angebotenen Leistungen nutzen zu können, ist die Anmeldung mittels der BundID erforderlich. Damit ein Online-Antrag gestellt werden kann, dürfen keine Rückstände bei der Kfz-Steuer bzw. offene Zahlungsvorgänge in Kfz-Zulassungsstellen bestehen.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Rhein-Sieg-Kreis: Straßenverkehrsamt (linksrheinisch)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02225 9409
Fax: 02241 132-179
Rhein-Sieg-Kreis: Straßenverkehrsamt (rechtsrheinisch)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02241 133-939
Fax: 02241 132-179
Rhein-Sieg-Kreis: Straßenverkehrsamt (linksrheinisch)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02225 9409
Fax: 02241 132-179
Rhein-Sieg-Kreis: Straßenverkehrsamt (rechtsrheinisch)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02241 133-939
Fax: 02241 132-179
erforderliche Unterlagen
- Ggf. ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
- evtl. ausländische Fahrzeugpapiere,
- ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden)
- Kaufvertrag/Rechnung
- CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) oder wenn nicht vorhanden: Gutachten gem. § 21 StVZO
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Nachweis über Untersuchung nach § 29 StVZO (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:
- bei Vertretung durch einen Dritten: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Formulare
Hinweise für Alfter
Voraussetzungen
Hinweise für Alfter
Rechtsgrundlage(n)
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (-StVZO-)
Verfahrensablauf
Hinweise für Alfter
Fristen
Hinweise für Alfter
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Alfter
Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde
Hinweise (Besonderheiten)
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Weitere Informationen
Hinweise für Alfter
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020
Stichwörter
Hinweise für Alfter