Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land
Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Sie möchten ein Fahrzeug aus dem Ausland einführen und gleichzeitig im Kreis Heinsberg zulassen.
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erforderliche Unterlagen
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- EU-Übereinstimmungsbescheinigung (Original) oder, wenn nicht vorhanden, den Nachweis einer gültigen Betriebserlaubnis (durch Vorlage der v.g. Unterlagen, einer Datenbestätigung des Fahrzeugherstellers oder eines Gutachtens gem. § 28 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen)
- Eigentumsnachweis (Originalrechnung oder Originalkaufvertrag)
- ausländische Fahrzeugpapiere (beim Import von Gebrauchtfahrzeugen / im Original)
- ausländische Kennzeichenschilder (falls das Fahrzeug im Ausland noch zugelassen ist)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes (nur bei Importen aus Nicht - EU - Ländern)
- Erklärung zur Umsatzsteuer (nur bei EU - Importen von Neufahrzeugen oder Fahrzeugen nicht älter als 6 Monate oder nicht mehr als 6.000 km)
- Versicherungsbestätigung
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- SEPA-Lastschriftmandat
- Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung (bei Zulassung als Firmenfahrzeug)
- Bericht über die letzte Hauptuntersuchung
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (-StVZO-)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde
Hinweise (Besonderheiten)
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020
Stichwörter
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