Kraftfahrzeug Zulassung gebraucht aus EU-Land

    Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land

    Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.

    Beschreibung

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Hinweis:
    Die ausländischen Fahrzeugpapiere und Kennzeichenschilder werden eingezogen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 16.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerservice Zulassung

    Adresse

    Hausanschrift

    Carlo-Schmid-Straße 4

    52146 Würselen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 241 5198-6500

    Fax: +49 241 5198-80651

    Version

    Technisch geändert am 16.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Am Zulassungsschalter sind vorzulegen:

    • Personalausweis oder Reisepass (Reisepass in Verbindung mit gültiger Meldebescheinigung)
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug und/oder Gewerbeanmeldung und Ausweis der/des Geschäftsführer/s
    • Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter für Sie den Antrag stellt. Der Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten ist zusätzlich zum Ausweis des Vollmachtgebers vorzulegen.
    • Vollgutachten des TÜV, wenn Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung hat
    • vollständige ausländische Fahrzeugpapiere
    • Kennzeichenschilder (Ausnahme Belgien)
    • gegebenenfalls EG-Übereinstimmungsbescheinigung / CoC-Papier
    • Original-Kaufvertrag über den Erwerb des gebrauchten Fahrzeuges
    • Alter Fahrzeugbrief bzw. Nachweis über den Verbleib des Fahrzeugbriefes, wenn das Fahrzeug schon einmal in Deutschland zugelassen war und vor dem 01.10.2005 in einem anderen EU-Land zugelassen wurde (ggf. Prüfung des Einzelfalles)
    • gegebenenfalls gültige HU-Bescheinigung (TÜV-Bericht / Prüfbericht), wenn das Fahrzeug im Ausland mit einer EG-Typgenehmigung zugelassen war und zwischenzeitlich eine Untersuchung nach § 29 StVZO hätte stattfinden müssen (es gelten die deutschen HU-Fristen)
    • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
    • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung, wenn das Fahrzeug aus einem Nicht-EU-Land stammt
    • SEPA-Lastschriftmandat mit Angabe der Bankverbindung (IBAN und BIC) bei steuerpflichtigen Fahrzeugen notwendig

    Formulare

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Rechtsgrundlage(n)

    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (-StVZO-)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Fristen

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Kosten

    Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
     
     Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de