Erlaubnis für Makler, Anlageberater, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer

    Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter

    Hinweise für Euskirchen

    Beschreibung

    Hinweise für Euskirchen

    Wer gewerbsmäßig

    1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
    2. den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i a GewO, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
    3. Bauvorhaben als Bauherr oder Baubetreuer vorbereiten oder durchführen,
    4. das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2,3,5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 der Bürgerlichen Gesetzbuches verwalten (Wohnimmobilienverwalter)

    will, bedarf der Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO).

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_546a0fee264d72d2517081196e207235

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Euskirchen

    Die erforderlichen, einzureichenden Unterlagen zur Beantragung auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c GewO entnehmen Sie bitte dem Antrag (Download).

    Formulare

    Hinweise für Euskirchen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Euskirchen

    Für das Antragsverfahren und zur Erteilung der Erlaubnis ist kein Qualifikationsnachweis erforderlich. Notwendig ist jedoch der Nachweis der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. Diese ist in der Regel gegeben, wenn die unten aufgeführten Unterlagen vollständig und ohne hinderliche Einträge vorliegen.

    Für das Antragsverfahren besteht ab dem Jahr 2019 für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Weiterbildungsverpflichtung in einem Umfang von 20 Stunden über einen Zeitraum von drei Jahren. Darunter ist zu verstehen, dass Weiterbildungsveranstaltungen besucht werden müssen, die sich an spezifische Themenbereiche für Immobilienmakler / Wohnimmobilienverwalter gem. Anlage 1 § 15b Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)-E orientieren. Diese Weiterbildungspflicht erstreckt sich auf die Gewerbetreibende bzw. den Gewerbetreibenden sowie die mit der Immobilienvermittlung und/oder Wohnimmobilienverwaltung betrauten Personen (z. B. Objektbetreuerinnen und -betreuer). Werden solche Weiterbildungsveranstaltungen oder Seminare besucht, muss darauf geachtet werden, dass hierüber ein Nachweis in Form einer Bescheinigung oder einem Zertifikat ausgestellt wird, aus dem Folgendes hervorgeht:

    • Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder der Beschäftigten
    • Umfang (Stunden), Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme sowie das Datum der Veranstaltung
    • Vollständige Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters (Firmenname oder Name und Vorname sowie Adresse)

    Eine solche Erklärung kann elektronisch erfolgen. Ein entsprechendes Muster ist hierfür als PDF-Datei bereitgestellt.

    Diese Weiterbildungsnachweise sind fünf Jahre aufzubewahren, da diese von den zuständigen Behörden, zwecks Überwachung der gesetzlich einzuhaltenden Weiterbildungsmaßnahmen angefordert werden können.

    Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter haben allerdings die Pflicht alle drei Jahre, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des Folgejahres, unaufgefordert der zuständigen Erlaubnisbehörde den Nachweis über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht einreichen. Erstmals muss dieses bis Ende Januar 2021 für die Jahre 2018, 2019 und 2020 erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Euskirchen

    § 34 c Gewerbeordnung

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Euskirchen

    Fristen

    Hinweise für Euskirchen

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Euskirchen

    Kosten

    Hinweise für Euskirchen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Euskirchen

    Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 34 c der Gewerbeordnung sowie die hierzu erlassene Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung -MaBV-).

    Hier ist besonders der § 16 MaBV zu beachten, wonach Bauträger und Baubetreuer auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen lassen müssen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens 31.12. des darauffolgenden Jahres übermitteln.

    Sollte der Gewerbetreibende keine Tätigkeiten nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) im Berichtszeitraum ausgeübt haben, hat er ebenfalls bis spätestens zum 31.12. des darauffolgenden Jahres eine entsprechende Negativerklärung einzureichen.

    Von der Prüfberichtspflicht gem. § 16 MaBV ausgenommen sind Gewerbetreibende, die ausschließlich in den Bereichen Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerbliche Räume und Wohnräume sowie im Bereich Darlehensvermittlung tätig sind.

    Wer entgegen des § 16 MaBV einen Prüfungsbericht oder eine dort genannte Erklärung (Negativerklärung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungwidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 34 c GewO den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Euskirchen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 16.06.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Euskirchen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de