Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter
Hinweise für Euskirchen
Beschreibung
Hinweise für Euskirchen
Wer gewerbsmäßig
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
- den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i a GewO, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
- Bauvorhaben als Bauherr oder Baubetreuer vorbereiten oder durchführen,
- das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2,3,5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 der Bürgerlichen Gesetzbuches verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
will, bedarf der Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Die erforderlichen, einzureichenden Unterlagen zur Beantragung auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c GewO entnehmen Sie bitte dem Antrag (Download).
Formulare
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Voraussetzungen
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Für das Antragsverfahren und zur Erteilung der Erlaubnis ist kein Qualifikationsnachweis erforderlich. Notwendig ist jedoch der Nachweis der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. Diese ist in der Regel gegeben, wenn die unten aufgeführten Unterlagen vollständig und ohne hinderliche Einträge vorliegen.
Für das Antragsverfahren besteht ab dem Jahr 2019 für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Weiterbildungsverpflichtung in einem Umfang von 20 Stunden über einen Zeitraum von drei Jahren. Darunter ist zu verstehen, dass Weiterbildungsveranstaltungen besucht werden müssen, die sich an spezifische Themenbereiche für Immobilienmakler / Wohnimmobilienverwalter gem. Anlage 1 § 15b Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)-E orientieren. Diese Weiterbildungspflicht erstreckt sich auf die Gewerbetreibende bzw. den Gewerbetreibenden sowie die mit der Immobilienvermittlung und/oder Wohnimmobilienverwaltung betrauten Personen (z. B. Objektbetreuerinnen und -betreuer). Werden solche Weiterbildungsveranstaltungen oder Seminare besucht, muss darauf geachtet werden, dass hierüber ein Nachweis in Form einer Bescheinigung oder einem Zertifikat ausgestellt wird, aus dem Folgendes hervorgeht:
- Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder der Beschäftigten
- Umfang (Stunden), Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme sowie das Datum der Veranstaltung
- Vollständige Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters (Firmenname oder Name und Vorname sowie Adresse)
Eine solche Erklärung kann elektronisch erfolgen. Ein entsprechendes Muster ist hierfür als PDF-Datei bereitgestellt.
Diese Weiterbildungsnachweise sind fünf Jahre aufzubewahren, da diese von den zuständigen Behörden, zwecks Überwachung der gesetzlich einzuhaltenden Weiterbildungsmaßnahmen angefordert werden können.
Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter haben allerdings die Pflicht alle drei Jahre, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des Folgejahres, unaufgefordert der zuständigen Erlaubnisbehörde den Nachweis über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht einreichen. Erstmals muss dieses bis Ende Januar 2021 für die Jahre 2018, 2019 und 2020 erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
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§ 34 c Gewerbeordnung
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 34 c der Gewerbeordnung sowie die hierzu erlassene Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung -MaBV-).
Hier ist besonders der § 16 MaBV zu beachten, wonach Bauträger und Baubetreuer auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen lassen müssen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens 31.12. des darauffolgenden Jahres übermitteln.
Sollte der Gewerbetreibende keine Tätigkeiten nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) im Berichtszeitraum ausgeübt haben, hat er ebenfalls bis spätestens zum 31.12. des darauffolgenden Jahres eine entsprechende Negativerklärung einzureichen.
Von der Prüfberichtspflicht gem. § 16 MaBV ausgenommen sind Gewerbetreibende, die ausschließlich in den Bereichen Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerbliche Räume und Wohnräume sowie im Bereich Darlehensvermittlung tätig sind.
Wer entgegen des § 16 MaBV einen Prüfungsbericht oder eine dort genannte Erklärung (Negativerklärung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungwidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 34 c GewO den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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