Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen
Wenn Sie eine Änderung an einer Anlage vornehmen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen, wenn nicht bereits eine Genehmigung für die Änderungen beantragt wurde.
Beschreibung
Hinweise für Bielefeld
Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Bielefeld
Vor jeder Antragstellung sollte sich der Antragsteller mit der Genehmigungsbehörde in Verbindung setzen, um Inhalt und Umfang des Antrages abzustimmen (Antragskonferenz).
Voraussetzungen
Hinweise für Bielefeld
- Es wird eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 i. V. m. § 10 BImSchG betrieben.
- Es soll eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage erfolgen, die Auswirkungen auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter haben kann.
Verfahrensablauf
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Die Änderung ist mittels EliA (elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung) online anzuzeigen.
Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder sich innerhalb der Monatsfrist nicht geäußert hat.
Fristen
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Die Anzeige ist unbefristet gültig.
Hinweise (Besonderheiten)
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Aufgrund der nicht gegebenen Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG sind gegebenenfalls andere für die Durchführung der angezeigten Änderung notwendigen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen usw. gesondert bei den zuständigen Behörden einzuholen.
Ist demnach im Rahmen eines geplanten Vorhabens zum Beispiel eine Baugenehmigung erforderlich, ist ein entsprechender Antrag eigenständig bei der zuständigen Behörde einzureichen. Das geplante Vorhaben darf somit erst nach Vorliegen beider Entscheidungen durchgeführt werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) am 23.09.2022