Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen
Wenn Sie eine Änderung an einer Anlage vornehmen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen, wenn nicht bereits eine Genehmigung für die Änderungen beantragt wurde.
Beschreibung
Hinweise für Städteregion Aachen
Der Immissionsschutz ist ein Bereich des Umweltschutzes, der sich insbesondere mit den Themen Luftverunreinigungen, Lärm und Gerüche befasst. Auch Licht, Wärme oder Erschütterungen können in den Bereich fallen.
Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Welche Anlagen im Einzelnen genehmigungspflichtig sind, ist in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV festgelegt. Für beabsichtigte Vorhaben auf dem Gebiet der StädteRegion Aachen, ist die Untere Immissionsschutzbehörde der Städteregion Aachen zuständig.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Städteregion Aachen
Bei gewerblichen Anlagen sind grundsätzlich drei Verfahrensarten für die Genehmigung denkbar:
1.) Baugenehmigung
2.) Genehmigung nach BImSchG im vereinfachten Verfahren
3.) Genehmigung nach BImSchG im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung
Genehmigungsanträge für Verfahren nach dem BImSchG sind umfangreich. Bevor ein Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, empfiehlt es sich, ein Vorgespräch zu führen.
Voraussetzungen
- Sie müssen der Anzeige die erforderlichen Unterlagen beifügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
- Falls eine Genehmigung nach Einschätzung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt werden.
- Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind.
Verfahrensablauf
Die Änderung der Lage, der Art oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern keine Genehmigung beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
- Sie zeigen die geplante Änderung der zuständigen Behörde schriftlich oder gegebenenfalls mit Hilfe der Webanwendung ELiA an.
- Sie fügen der Anzeige die erforderlichen Unterlagen bei, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
- Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen.
- Sie teilt Ihnen nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen benötigt.
- Gegebenenfalls entscheidet die zuständige Behörde, dass Ihr Vorhaben eine Genehmigung erfordert. Die Behörde informiert Sie über ihre Entscheidung innerhalb eines Monats
- Sie dürfen die Änderung umsetzen, sobald die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder einen Monat nach Vollständigkeit der Anzeigeunterlagen sich die zuständige Behörde nicht geäußert hat.
- Bei einer störfallrelevanten Änderung dürfen Sie die Änderung erst vornehmen, wenn die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass keine Genehmigung erforderlich ist.
Fristen
Mindestens einen Monat vor der Umsetzung der Änderung.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anzeige ist nur erforderlich, wenn sich die Änderung auf in § 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz genannte Schutzgüter auswirken kann.
In einigen Bundesländern steht Ihnen für die Antragsstellung kostenfrei die Anwendung ELiA zur Verfügung.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) am 23.09.2022