Tierquälerei Ahndung

    Tierquälerei

    Hinweise für Viersen

    Beschreibung

    Hinweise für Viersen

    Wenn Sie den Eindruck haben, dass Tiere misshandelt, gequält oder nicht artgerecht gehalten werden, wenden Sie sich bitte an das Veterinäramt.

    Bei Beschwerden über Lärm von Tieren (z. B. lautes Bellen) oder bei bissigen und gefährlichen Tieren ist das Ordnungsamt Ihrer Kommune zuständig.

    Eine Tierschutzanzeige können Sie schriftlich, telefonisch oder per Mail an uns richten. Anzeigen per Mail senden Sie bitte an die zentrale E-Mail-Adresse veterinaeramt@kreis-viersen.de. Die Anzeige sollte nachfolgende Angaben enthalten.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_d9dc10d2bf857b142753c45d1e66d923

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 12.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    39/3 Verwaltung Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Version

    Technisch geändert am 15.11.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Viersen

    Formulare

    Hinweise für Viersen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Viersen

    • Ihren Namen und Anschrift (bleibt auf Wunsch anonym)
    • Name des Tierhalters und Anschrift
    • Ort der Tierhaltung (unbedingt notwendig, im Außenbereich bitte möglichst genaue Beschreibung der Lage/Kartenauszug)
    • Tierart und Anzahl der betroffenen Tiere
    • Angaben über Ort, Zeit, Art und Ablauf des Vorfalls
    • Beweise (Fotos, Videoaufnahmen, Zeichnungen, sofern vorhanden)
    • Zeugen (mit Anschrift)

    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Viersen

    Auch anonymen Hinweisen gehen wir nach. Allerdings sollten Sie sich dennoch als Zeuge zur Verfügung stellen, insbesondere wenn kein sonstiges Beweismaterial vorliegt. Für die Aufnahme der Ermittlungen müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für tierschutzrechtliche Verstöße vorliegen. Vermutungen oder "Hörensagen" reichen nicht aus. Nach datenschutzrechtlichen Vorgaben erhalten Sie als Anzeigenerstatter keine Auskunft zum Verfahrensstand oder Ermittlungsergebnis.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Viersen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de