Erteilung einer Fahrerlaubnis
Beschreibung
Hinweise für Hamm
Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der Bundesrepublik Deutschland
Hier finden Sie die wichtigsten deutschen Bestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse.
I.
Sie besitzen einen ausländischen Führerschein und halten sich vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Grundsätzlich: Ihr im Ausland rechtmäßig erworbener Führerschein ist gültig bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland.
Besitzen Sie einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein, dürfen Sie in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der Klassen führen, für die Ihr Führerschein ausgestellt ist. Auflagen und Beschränkungen zu Ihrer Fahrerlaubnis müssen Sie auch hier beachten. Ihre Fahrerlaubnis gilt auch dann, wenn Sie das in der Bundesrepublik Deutschland für die betreffende Klasse vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben. Der Führerschein ist beim Führen des Kraftfahrzeugs mitzuführen.
Zudem müssen Sie eine Übersetzung des nationalen Führerscheins mitführen, wenn dieser:
nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Island, Liechtenstein, Norwegen) ausgestellt ist oder nicht in deutscher Sprache abgefasst ist oder nicht dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (Anhang 6) entspricht. Ob Ihr Führerschein dem Anhang 6 entspricht, können Sie bei den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates erfragen. Deutschsprachige Übersetzungen dürfen unter anderem von deutschen oder international anerkannten Automobilclubs des Ausstellungsstaates des Führerscheins, amtlichen Stellen des Ausstellungsstaates des Führerscheines, gerichtlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetschern und Übersetzern sowie deutschen diplomatischen Vertretungen gefertigt werden.
Bei folgenden Staaten verzichtet die Bundesrepublik Deutschland auf das Mitführen einer Übersetzung: Andorra, Hongkong, Monaco, Neuseeland, San Marino, Schweiz, Senegal, Ungarn und Zypern.
Sofern Sie einen internationalen Führerschein besitzen, ist eine Übersetzung auch nicht erforderlich.
II.
Sie besitzen einen ausländischen Führerschein, der aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ERW) erteilt wurde und Sie nehmen Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
Ihr Führerschein bleibt er auch nach Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer weiter gültig. Erforderlich ist ein nationaler Führerschein, ein internationaler Führerschein alleine reicht nicht.
Folgende Einschränkungen sind zu beachten:
Mit der Klasse A1 dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Leichtkrafträder (125 cm3, 11 kW) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h geführt werden. Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E gilt in der Bundesrepublik Deutschland nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers, eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1 und D1E nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, selbst wenn diese im Heimatstaat für einen längeren Zeitraum gültig ist! Ist Ihr Führerschein nach vorgenannten Einschränkungen zum Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes nicht mehr gültig, dürfen Sie noch sechs Monate in der Bundesrepublik Deutschland fahren. Während dieser Zeit müssen Sie hier die Verlängerung beantragen.
Ein Verstoß gegen die Altersbestimmung zum Führen von Leichtkrafträdern oder die Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Fahrerlaubnis, deren Geltungsdauer nach dem Recht des erteilenden Staates oder den deutschen Bestimmungen abgelaufen ist, wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft.
Ihre Fahrerlaubnis müssen Sie unter Vorlage Ihres Führerscheins innerhalb von 185 Tagen nach Begründung Ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde registrieren lassen, wenn
Sie ihre Fahrerlaubnis noch nicht länger als zwei Jahre besitzen, da für Fahranfänger die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe gelten. Dies bedeutet, dass Ihre ausländische Fahrerlaubnis hier in vollem Umfang gültig ist, Sie aber besonderen Regelungen unterliegen, wenn Sie Verkehrsverstöße begehen. Sie eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer entsprechenden Anhänger- oder Unterklasse besitzen. Läuft Ihre Fahrerlaubnis nach den deutschen Vorschriften eher ab als in Ihrem Heimatstadt, wird die neue Geltungsdauer bei der Registrierung in Ihren Führerschein eingetragen. Ist ein solcher Eintrag wegen der Beschaffenheit des Führerscheins nicht möglich, erhalten Sie einen entsprechenden deutschen Führerschein.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Registrierung wird mit einem Bußgeld geahndet und führt zu Punkten im Verkehrszentralregister.
Droht Ihre ausländische Fahrerlaubnis abzulaufen oder ist sie nicht mehr gültig, erhalten Sie auf Antrag eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse.
III.
Sie besitzen einen ausländischen Führerschein, der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ERW) erteilt wurde und Sie nehmen Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
Sofern Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem Staat sind, der nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt diese ab der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland noch sechs Monate. Danach wird Ihre Fahrerlaubnis nicht mehr anerkannt. Für die weitere Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist dann ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis hängen davon ab, in welchem Staat Sie Ihre Fahrerlaubnis erworben haben. Bezüglich des Erwerbs und der Voraussetzungen für die deutsche Fahrerlaubnis setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes in Verbindung. In Ausnahmefällen kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz nicht länger als 12 Monate in der Bundesrepublik Deutschland haben werden.
Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem ausländischen Führerschein, der hier nicht oder nicht mehr anerkannt wird, ist ein Straftatbestand und wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft.
IV.
Ein ausländischer Führerschein berechtigt nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland und kann auch nicht in einen deutschen Führerschein umgetauscht werden, wenn:
er nicht mehr gültig ist, er ein Lernführerschein oder ein anderer vorläufig ausgestellter Führerschein ist, Sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis Ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten, Ihnen die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland entzogen oder versagt worden ist oder Ihnen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil Sie zwischenzeitlich auf sie verzichtet haben oder solange Sie in der Bundesrepublik Deutschland, im Ausstellungsstaat des Führerscheins oder in dem Staat, in dem Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen wurde. Das Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer Entziehung in der Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch zu machen, wird auf Antrag durch die Fahrerlaubnisbehörde wieder erteilt, wenn die Gründe, die zur Entziehung geführt haben, nicht mehr bestehen.
V.
Sonderregelungen für Studenten und Schüler
Allein der Besuch einer Universität oder Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge. Fahrerlaubnisse, die Studenten und Schüler während ihres Studienaufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Heimatstaat erwerben, sind hier also gültig. Studenten und Schüler aus anderen Mitgliedstaaten können aber auch in der Bundesrepublik Deutschland eine Fahrerlaubnis erwerben, sofern sie sich hier mindestens sechs Monate aufhalten.
Dasselbe gilt umgekehrt für Personen mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, wenn Sie für mindestens sechs Monate in einem anderen Mitgliedstaat eine Universität oder Schule besuchen. Sie sind verpflichtet, Ihre Fahrerlaubnis unverzüglich nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland registrieren zu lassen, wenn Sie die Fahrerlaubnis noch nicht länger als zwei Jahre besitzen.
VI.
Ihren ordentlichen Wohnsitz hat vereinfacht gesagt eine Person dort, wo sie wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindung, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis, gültiger Reisepass oder sonstiges Ausweisdokument
- aktuelles, biometrisches Lichtbild im Format 45x35mm im Hochformat, Frontalaufnahme, mit neutralem Hintergrund ohne Kopfbedeckung
- Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe
- Name des Inhabers und Anschrift Ihrer Fahrschule
- Nachweis über einen Sehtest (Optiker oder Augenarzt; bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)
Voraussetzungen
Die Fahrerlaubnis wird Ihnen für die jeweilige Klasse erteilt, wenn Sie
- Ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer Fahrschule ausgebildet worden sind,
- die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen haben,
- Erste Hilfe leisten können und
- keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzen.
- je nach beantragter Klasse muss ein bestimmtes Mindestalter erfüllt sein (siehe § 10 FeV).
Rechtsgrundlage(n)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Verfahrensablauf
Sie müssen die Fahrerlaubnis bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Sie können den Antrag frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Führerscheinklasse vorgeschriebenen Mindestalters stellen. Meistens reicht die Fahrschule, bei der Sie sich angemeldet haben, den Antrag für Sie ein.
Die zuständige Stelle prüft nach Antragstellung, ob Bedenken gegen Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Vor dem Hintergrund der Umsetzung einer Dritten EG-Führerscheinrichtlinie werden alle ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine nur noch 15 Jahre gültig sein. Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine bleiben vorerst gültig, müssen allerdings bis spätestens zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden. Eine neue Fahrprüfung oder ein Gesundheitscheck ist nicht vorgesehen. Durch die Befristung soll sichergestellt werden, dass ab dem 19. Januar 2033 nur Führerscheine im Umlauf sind, die allen Anforderungen der Richtlinie entsprechen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.09.2022