Fahrerlaubnis

    Erteilung einer Fahrerlaubnis

    Wenn Sie auf öffentlicher Verkehrsfläche ein Kraftfahrzeug führen wollen, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis, die Sie zum Führen dieses Fahrzeugs berechtigt.

    Beschreibung

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Das "begleitete Fahren mit 17" eröffnet den 17-jährigen Jugendlichen bis zu ihrem 18. Lebensjahr mit einer Begleitperson ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Dies soll durch Sammlung von Erfahrung zur Minderung der Unfallbelastung der jungen Fahrer beitragen. Die Ausbildung in der Fahrschule darf ab einem Alter von 16 ½ Jahren begonnen werden. Die theoretische Prüfung darf drei-, die praktische Prüfung einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgelegt werden.

    Nach bestandener Prüfung erhalten die 17-Jährigen keinen Führerschein, sondern eine Prüfungsbescheinigung, welche im Inland und in Österreich gültig ist. In der Prüfungsbescheinigung sind die Namen der zugelassen Begleitpersonen vermerkt.

    Voraussetzung für die Begleitpersonen:
    1. Die Begleitperson muss das 30. Lebensjahr vollendet haben.
    2. Die Begleitperson muss mindestens seit 5 Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klassen B/BE oder der alten Klasse 3 sein.
    3. Die Begleitperson darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.
    Die Antragstellung muss persönlich erfolgen.

    Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 10.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerservice Führerschein

    Adresse

    Hausanschrift

    Carlo-Schmid-Straße 4

    52146 Würselen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 241 5198-6500

    Fax: +49 241 5198-80657

    E-Mail: info.fuehrerscheinstelle@staedteregion-aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 10.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Städteregion Aachen

    • gültiger Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument (z. B. Aufenthaltstitel),
    • Fahrschulanmeldung,
    • ein Lichtbild, (35 x 45 mm ohne Rand), Frontalaufnahme ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen (biometrisches Foto),
    • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle bei den Klassen,
    • Bescheinigung über die Ausbildung in Erster Hilfe (neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten),
    • gültige Ausweisdokumente der gesetzlichen Vertreter,
    • Kopien der Führerscheine aller Begleitpersonen,
    • Beiblatt zum Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis "Begleitetes Fahren mit 17", Anlage 1 (Zustimmung der gesetzlichen Vertreter)
    • Beiblatt zum Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis "Begleitetes Fahren mit 17", Anlage 2 (Zustimmung der Begleitpersonen)

    Voraussetzungen

    Die Fahrerlaubnis wird Ihnen für die jeweilige Klasse erteilt, wenn Sie

    • Ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben,
    • zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind,
    • zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer Fahrschule ausgebildet worden sind,
    • die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen haben,
    • Erste Hilfe leisten können und
    • keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzen.
    • je nach beantragter Klasse muss ein bestimmtes Mindestalter erfüllt sein (siehe § 10 FeV).

    Rechtsgrundlage(n)

    Straßenverkehrsgesetz (StVG)

    Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

    Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

     

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Fahrerlaubnis bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Sie können den Antrag frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Führerscheinklasse vorgeschriebenen Mindestalters stellen. Meistens reicht die Fahrschule, bei der Sie sich angemeldet haben, den Antrag für Sie ein.

    Die zuständige Stelle prüft nach Antragstellung, ob Bedenken gegen Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen.

    Fristen

    Sie müssen die praktische Prüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung ablegen. Ansonsten verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit.

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Weitere Kosten entstehen je nach Fahrerlaubnisklasse für die Ablegung der Prüfungen. Hinweis: Je nach Bundesland können Abweichungen von den Gebühren auftreten, bitte erkundigen Sie sich auch bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Vor dem Hintergrund der Umsetzung einer Dritten EG-Führerscheinrichtlinie werden alle ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine nur noch 15 Jahre gültig sein. Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine bleiben vorerst gültig, müssen allerdings bis spätestens zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden. Eine neue Fahrprüfung oder ein Gesundheitscheck ist nicht vorgesehen. Durch die Befristung soll sichergestellt werden, dass ab dem 19. Januar 2033 nur Führerscheine im Umlauf sind, die allen Anforderungen der Richtlinie entsprechen.

    Weitere Informationen

    Detaillierte Informationen zu den Fahrerlaubnisklassen bietet das Bundesverkehrsministerium Titel: Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen Link: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/fahrerlaubnisklassen-uebersicht.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de