Beseitigung von Anlagen Verlängerung
Beschreibung
Hinweise für Sankt Augustin
Beabsichtigte Beseitigung von Anlagen - Baurechtliche Einstufung
Verfahrensfreie Beseitigung nach § 63 Absatz 3 Satz 1 BauO NRW
Die Beseitigung von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m sind nach § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW verfahrensfrei. Die Bauherrenschaft kann beantragen, dass für verfahrensfreie Vorhaben ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Anzeigepflichtige beabsichtigte Beseitigung nach § 62 Absatz 3 BauO NRW
Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 2 BauO NRW ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrschaft anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person (qualifizierte Tragwerksplanerin oder qualifizierter Tragwerksplaner) nach § 54 Absatz 4 BauO NRW beurteilt und in erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Dies gilt nicht soweit an verfahrensfeie Gebäude angebaut ist.
Bei Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin und der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel Denkmalschutz, Abfallwirtschaft, wasserrechtliche Vorschriften etc. eingehalten werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Sankt Augustin
- Formular zur Anzeige der Beseitigung von Anlagen
- Auszug aus der Flurkarte mit Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
- Bestätigung des qualifizierten Tragwerkplaners (bei nicht freistehenden Gebäuden)
- Erhebungsvordruck für die Abgangsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz
Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Sie reichen einen schriftlichen (formlosen) Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ein.
- Der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung wird rechtzeitig gestellt (d.h. Ihnen muss eine Baugenehmigung vorliegen, deren Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist und der Antrag auf Verlängerung muss noch innerhalb der Geltungsdauer der Baugenehmigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingehen).
- Das Vorhaben entspricht weiterhin dem öffentlichen Recht.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Sankt Augustin
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
Verfahrensablauf
Reichen Sie den formlosen schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein und geben Sie in Ihrem Antrag an, auf welche konkrete Baugenehmigung sich Ihr Antrag bezieht.
Die untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt mindestens die Gemeinde und prüft (ggf. unter Hinzuziehung weiterer Fachdienststellen), ob das Vorhaben dem öffentlichen Recht weiterhin entspricht.
Die Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde geht Ihnen schriftlich zu.
Die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Zusammen mit der Entscheidung über die Verlängerung erhalten Sie daher zudem einen Gebührenbescheid.
Fristen
Hinweise für Sankt Augustin
Mit der Baumaßnahme darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Die Beseitigung von (baulichen) Anlagen ist unter den in § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen verfahrensfrei; im Übrigen nur anzeigepflichtig; d.h. eine Baugenehmigung ist für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen grundsätzlich nicht notwendig.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023
Stichwörter
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