Beseitigung von Anlagen Verlängerung

    Beseitigung von Anlagen Verlängerung

    Hinweise für Sankt Augustin

    Die Beseitigung von (baulichen) Anlagen ist unter den in § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen verfahrensfrei; im Übrigen nur anzeigepflichtig; d.h. eine Baugenehmigung ist für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen grundsätzlich nicht not-wendig. Wenn Sie von Ihrem Wahlrecht (Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens für eine eigentlich verfahrensfreie Beseitigung von Anlagen; § 62 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 2018) Gebrauch gemacht haben und Ihnen eine gültige Baugenehmigung vorliegt, deren Geltungsdauer bald abläuft oder absehbar ist, dass die Bau-/Abbrucharbeiten länger als 1 Jahr unterbrochen sein werden, kön-nen Sie eine Verlängerung der Baugenehmigung – auch wiederholt- um jeweils bis zu 1 Jahr beantragen. Zuständig für die Entscheidung über die Verlängerung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsicht.

    Beschreibung

    Hinweise für Sankt Augustin

    Beabsichtigte Beseitigung von Anlagen - Baurechtliche Einstufung

    Verfahrensfreie Beseitigung nach § 63 Absatz 3 Satz 1 BauO NRW

    Die Beseitigung von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m sind nach § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW verfahrensfrei. Die Bauherrenschaft kann beantragen, dass für verfahrensfreie Vorhaben ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

    Anzeigepflichtige beabsichtigte Beseitigung nach § 62 Absatz 3 BauO NRW

    Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 2 BauO NRW ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrschaft anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person (qualifizierte Tragwerksplanerin oder qualifizierter Tragwerksplaner) nach § 54 Absatz 4 BauO NRW beurteilt und in erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Dies gilt nicht soweit an verfahrensfeie Gebäude angebaut ist.

    Bei Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin und der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel Denkmalschutz, Abfallwirtschaft, wasserrechtliche Vorschriften etc. eingehalten werden.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 22.09.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachdienst Bauaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Post 19

    53757 Sankt Augustin

    Version

    Technisch geändert am 22.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Sankt Augustin

    • Formular zur Anzeige der Beseitigung von Anlagen
    • Auszug aus der Flurkarte mit Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
    • Bestätigung des qualifizierten Tragwerkplaners (bei nicht freistehenden Gebäuden)
    • Erhebungsvordruck für die Abgangsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie reichen einen schriftlichen (formlosen) Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ein.
    • Der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung wird rechtzeitig gestellt (d.h. Ihnen muss eine Baugenehmigung vorliegen, deren Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist und der Antrag auf Verlängerung muss noch innerhalb der Geltungsdauer der Baugenehmigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingehen).
    • Das Vorhaben entspricht weiterhin dem öffentlichen Recht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Sankt Augustin

    • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)
    • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)
    • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
    • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den formlosen schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein und geben Sie in Ihrem Antrag an, auf welche konkrete Baugenehmigung sich Ihr Antrag bezieht.

    Die untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt mindestens die Gemeinde und prüft (ggf. unter Hinzuziehung weiterer Fachdienststellen), ob das Vorhaben dem öffentlichen Recht weiterhin entspricht.

    Die Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde geht Ihnen schriftlich zu. 

    Die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Zusammen mit der Entscheidung über die Verlängerung erhalten Sie daher zudem einen Gebührenbescheid.

    Fristen

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstel-lung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr unterbrochen haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage können Sie innerhalb der jeweiligen Geltungsdauer eine Verlängerung für jeweils bis zu 1 Jahr beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 12 Wochen

    Kosten

    Hinweise für Sankt Augustin

    Die Anzeige der Beseitigung von Anlagen ist nicht gebührenpflichtig. Auch wenn keine Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde mehr besteht, hat die Bauaufsichtsbehörde in den Fällen, in denen ihr die Beseitigung einer baulichen Anlage nach § 62 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 2018 angezeigt wird, die folgenden Behörden in Kenntnis zu setzen:

    • die untere Umweltschutzbehörde,
    • die untere Abfallwirtschaftsbehörde,
    • die untere Denkmalbehörde,
      die Katasterbehörde,
    • das für Arbeitsschutz zuständige Dezernat der jeweiligen Bezirksregierung,
    • die Bauberufsgenossenschaft.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Beseitigung von (baulichen) Anlagen ist unter den in § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen verfahrensfrei; im Übrigen nur anzeigepflichtig; d.h. eine Baugenehmigung ist für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen grundsätzlich nicht notwendig.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Sankt Augustin

    Bezeichnung: Bauportal.NRW URL: https://www.bauportal.nrw

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Sankt Augustin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de