Elternzeit
Hinweise für Hamm
Beschreibung
Hinweise für Hamm
Die Elterngeldstelle ist zu folgenden Sprechzeiten ohne Terminvereinbarung erreichbar:
Montag: 07:30 - 12:30 Uhr
Dienstag: 07:00 - 12:30 Uhr
Mittwoch: 09:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag: 07:30 - 12:30 Uhr
Freitag: 07:30 - 13:00 Uhr
Im Nachmittagsbereich können Termine nach vorheriger telefonischer Absprache erfolgen.
Hotline: 02381/17-9595
Mail: Elterngeld@Stadt.Hamm.de
Elternzeit bedeutet eine Auszeit vom Beruf für Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen.
Jedem Elternteil steht Elternzeit zu, unabhängig davon, ob der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit beansprucht. Die Elternzeitberechtigten müssen in einem Arbeitsverhältnis stehen oder zur Berufsbildung beschäftigt sein (Vollzeit-/Teilzeitbeschäftigung, Mini-Job, Ausbildung etc.).
Pro Kind können je Elternteil bis zu 3 Jahre Elternzeit genommen werden. Die Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden.
Rechtsgrundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Das Sachgebiet Elterngeld berät in allen Fragen zur Elternzeit.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Schriftliche Anmeldung ggü. Ihrem Arbeitgeber mit Datum und eigenhändiger Unterschrift
- Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht ausreichend.
- Mit der Anmeldung der Elternzeit müssen Sie verbindlich erklären, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten 2 Jahre Sie Elternzeit beanspruchen.
Formulare
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Voraussetzungen
- Arbeitsverhältnis nach deutschem Arbeitsrecht oder
- Berufsausbildung, wenn das Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht.
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
- mit einem Kind für das Sie einen Elternzeitanspruch haben in einem Haushalt leben und
- dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Ein Elternzeitanspruch besteht für:
- Ihr Kind oder
- ein Kind,
- das Sie mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen haben,
- Ihres Ehegatten, Ihrer Ehegattin, Ihres Lebenspartners oder Ihrer Lebenspartnerin, dass Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben,
- das in Ihrem Haushalt lebt und für dass die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist,
- das sie in Vollzeitpflege (nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) aufgenommen haben.
Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen können im Ausnahmefall ebenfalls Anspruch auf Elternzeit haben.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Sie müssen ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich von der Arbeitgeberseite verlangen.
Um die Elternzeit flexibel zu gestalten und gleichzeitig die notwendige Planungssicherheit für die Arbeitgeberseite zu gewährleisten, müssen Sie die Ausgestaltung der Elternzeit bei der Anmeldung für die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit festlegen.
Wird die Elternzeit von der Mutter unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub in Anspruch genommen, so hat sie die Ausgestaltung der Elternzeit nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes festzulegen.
Ihr Arbeitgeber bescheinigt Ihnen die Elternzeit.
Ihr Arbeitsverhältnis ruht in der Elternzeit. Nach Ablauf der Elternzeit lebt Ihr Arbeitsverhältnis wieder auf.
Fristen
Anzeigefrist
- Sie müssen ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich von der Arbeitgeberseite verlangen.
Dauer
- Beide Elternteile können gleichzeitig oder im Wechsel bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
- Die Elternzeit können Sie auf 2 Zeitabschnitte verteilen.
- Mit Zustimmung des Arbeitsgebers können Sie die Zeit auch auf weitere Zeitabschnitte verteilen.
Kündigungsschutz
- Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Elternzeit angemeldet haben, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen.
- Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
- Ihr Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.
Vorzeitiges Ende
Sofern Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, können Sie die angemeldete Elternzeit vorzeitig beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen. Hierüber müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren. Die Elternzeit endet frühestens, wenn Ihre Mitteilung Ihrem Arbeitgeber zugegangen ist.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
- Der Arbeitgeber hat die Elternzeit zu bescheinigen.
- Während der Elternzeit erhalten Sie kein Gehalt vom Arbeitgeber. Sie können jedoch Elterngeld beantragen.
- Ihr Erholungsurlaub kann für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden, sofern Sie nicht während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit arbeitet.
- Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig.
Achtung:
Falls Sie nach dem Ende der Elternzeit nicht sofort wieder arbeiten gehen können (z.B. mangels Kinderbetreuung) ist dies für die Sozialversicherung relevant. Klären Sie vorab mit Ihrer Krankenkasse, ob Sie in dieser Zeit sozialversichert sind.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe
Stichwörter
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