Elternzeit

    Elternzeit

    Hinweise für Köln

    Beschreibung

    Hinweise für Köln

    Nutzen Sie bis auf Weiteres, während unserer Öffnungszeiten bitte zunächst unsere Online-Dienste und den telefonischen Beratungs-Service. Weiteres hierzu unter Downloads und Infos.

    Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben einen Anspruch auf Elternzeit, sofern sie ihr Kind selbst betreuen. Der Anspruch besteht gegenüber der*dem Arbeitgeber*in. Die Elternzeit beträgt maximal drei Jahre, wobei jedes Elternteil pro Kind einen eigenen Anspruch auf Elternzeit hat. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, das Arbeitsverhältnis bleibt jedoch bestehen.

    Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Inanspruchnahme. Die Elternzeit ist sieben Wochen vor deren Beginn bei der*dem Arbeitgeber*in anzumelden. In Ausnahmefällen ist eine kürzere Frist zulässig.

    Mit Zustimmung der*des Arbeitgeber*in können bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden.

    Die Angelegenheiten zur Elternzeit sind im Abschnitt 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes geregelt (§ 15 fort folgende Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Elterngeldstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Ottmar-Pohl-Platz 1

    51103 Köln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0221 / 221-30700 und 221-30701

    Fax: 0221 / 221-30724

    E-Mail: elterngeldstelle@stadt-koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftliche Anmeldung ggü. Ihrem Arbeitgeber mit Datum und eigenhändiger Unterschrift
      • Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht ausreichend.
      • Mit der Anmeldung der Elternzeit müssen Sie verbindlich erklären, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten 2 Jahre Sie Elternzeit beanspruchen.

    Formulare

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    Voraussetzungen

    • Arbeitsverhältnis nach deutschem Arbeitsrecht oder
    • Berufsausbildung, wenn das Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht.

    Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

    • mit einem Kind für das Sie einen Elternzeitanspruch haben in einem Haushalt leben und
    • dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

    Ein Elternzeitanspruch besteht für:

    • Ihr Kind oder
    • ein Kind,
      • das Sie mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen haben,
      • Ihres Ehegatten, Ihrer Ehegattin, Ihres Lebenspartners oder Ihrer Lebenspartnerin, dass Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben,
      • das in Ihrem Haushalt lebt und für dass die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist,
      • das sie in Vollzeitpflege (nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) aufgenommen haben.

    Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen können im Ausnahmefall ebenfalls Anspruch auf Elternzeit haben.

    Rechtsgrundlage(n)

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    Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich von der Arbeitgeberseite verlangen.

    Um die Elternzeit flexibel zu gestalten und gleichzeitig die notwendige Planungssicherheit für die Arbeitgeberseite zu gewährleisten, müssen Sie die Ausgestaltung der Elternzeit bei der Anmeldung für die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit festlegen.

    Wird die Elternzeit von der Mutter unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub in Anspruch genommen, so hat sie die Ausgestaltung der Elternzeit nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes festzulegen.

    Ihr Arbeitgeber bescheinigt Ihnen die Elternzeit.

    Ihr Arbeitsverhältnis ruht in der Elternzeit. Nach Ablauf der Elternzeit lebt Ihr Arbeitsverhältnis wieder auf.

    Fristen

    Anzeigefrist

    • Sie müssen ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich von der Arbeitgeberseite verlangen.

    Dauer

    • Beide Elternteile können gleichzeitig oder im Wechsel bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
      • Die Elternzeit können Sie auf 2 Zeitabschnitte verteilen.
      • Mit Zustimmung des Arbeitsgebers können Sie die Zeit auch auf weitere Zeitabschnitte verteilen.

    Kündigungsschutz

    • Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Elternzeit angemeldet haben, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen.
    • Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
    • Ihr Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.

    Vorzeitiges Ende

    Sofern Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, können Sie die angemeldete Elternzeit vorzeitig beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen. Hierüber müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren. Die Elternzeit endet frühestens, wenn Ihre Mitteilung Ihrem Arbeitgeber zugegangen ist.

    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Für die Beratung fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Der Arbeitgeber hat die Elternzeit zu bescheinigen.
    • Während der Elternzeit erhalten Sie kein Gehalt vom Arbeitgeber. Sie können jedoch Elterngeld beantragen.
    • Ihr Erholungsurlaub kann für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden, sofern Sie nicht während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit arbeitet.
    • Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig.

    Achtung:

    Falls Sie nach dem Ende der Elternzeit nicht sofort wieder arbeiten gehen können (z.B. mangels Kinderbetreuung) ist dies für die Sozialversicherung relevant. Klären Sie vorab mit Ihrer Krankenkasse, ob Sie in dieser Zeit sozialversichert sind.

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de