Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2
Hinweise für Herne
Beschreibung
Hinweise für Herne
Grundsätzlich ist das Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb der "Silvesterzeit" (31.12 und 01.01.) verboten. Es besteht jedoch die Möglichkeit zu besonderen Anlässen (zum Beispiel Hochzeit, runder Geburtstag) eine Genehmigung bei der Ordnungsbehörde zu beantragen. Für den privaten Erwerb von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist die Vorlage der Abbrenngenehmigung erforderlich. Ein Rechtsanspruch auf diese Genehmigung besteht nicht.
Die Ausnahmegenehmigung umfasst lediglich sogenanntes Bodenfeuerwerk (Sprüheffekte) der Kategorie F1 + F2, jedoch keine Raketen (Höhenfeuerwerk) oder Heuler sowie Knalleffekte (Böller). Dies dient insbesondere dem Schutz der Bevölkerung, welche außerhalb der Silvesterzeit nicht mit Feuerwerken rechnet. Deshalb sind Feuerwerke grundsätzlich lärmarm zu halten.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht außerhalb der Silvesternacht sind Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (zum Beispiel Knallbonbons und Wunderkerzen) und der Kategorie T1 (Bühnenfeuerwerk der ersten Kategorie). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 dürfen ab 12 Jahren ganzjährig erworben und verwendet werden, die der Kategorie T1 ab 18 Jahren.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen (zum Beispiel Reetdach- und Fachwerkhäusern sowie Tankstellen) ist ganzjährig verboten.
Gewerbliche Feuerwerke
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind fachkundige Pyrotechniker*innen, (Inhaber eines Befähigungsscheins gem. § 20 SprengG), welche das beabsichtigte Feuerwerk ganzjährig der Ordnungsbehörde spätestens 2 Wochen vor dem Ereignis anzuzeigen haben.
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen (vgl. § 23 Absatz 6 1. SprengV) - sogenanntes Bühnenfeuerwerk - bedarf sowohl der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle hinsichtlich der Erprobung als auch für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern der Genehmigung der Ordnungsbehörde. Auch hier gilt eine Frist von 2 Wochen hinsichtlich der Antragstellung.
Gemäß Ziffer 3.1 des Gem.RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - III 3 - 8240.5 - und des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 71-38.05.01 - v. 19.10.2011 ist für die Anzeige zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen das Muster der Anlage 1 zu verwenden.
Bitte machen Sie bei den Sicherungsmaßnahmen auch Angaben zu Art & Umfang der vorhandenen Löschmittel.
Bei Bühnenfeuerwerken (vgl. § 23 Abs. 6 1. SprengV) ist neben dem Grundriss der Bühne (Bühnenaufbau mit Einzeichnung der pyrotechnischen Sätze) auch ein Querschnitt des Gebäudes beizufügen aus dem insbesondere die Deckenhöhe hervorgeht.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausschließlich die in der Anzeige genannten pyrotechnischen Gegenstände der jeweiligen Kategorie abgebrannt werden dürfen. Ein Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, welche nicht angezeigt wurden stellt insbesondere eine Ordnungswidrigkeit dar.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Herne
Formulare
Hinweise für Herne
Voraussetzungen
Hinweise für Herne
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Herne
Verfahrensablauf
Hinweise für Herne
Fristen
Hinweise für Herne
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Herne
Kosten
Hinweise für Herne
Für die Genehmigungserteilung bzw. Anzeigebestätigung werden die nachfolgenden Gebühren ab dem 01.01.2020 erhoben:
Feuerwerke Profi-Feuerwerke/Höhenfeuerwerke
Anzeige Theater & Bühnen
Bühnenpyrotechnik
Genehmigung private Feuerwerke
(Ausnahme)
Genehmigung Rechtsgrundlage
1. SprengV § 23 Abs. 3 § 23 Abs. 6 § 24 Abs. 1 Tarifstelle AVerwGebO 11.11.34 11.11.23 11.11.24 Gebührenrahmen 50-800 Euro 55-680 Euro 55-400 Euro
Kategorieunabhängig
150,00 Euro
Bei schwierigen Einzelfallentscheidungen können höhere Gebühren erhoben werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Herne
Weitere Informationen
Hinweise für Herne
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Hinweise für Herne