Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2

    Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2

    Hinweise für Königswinter

    Beschreibung

    Hinweise für Königswinter

    Auszug aus § 23 1. Sprengstoff Verordnung:

    (1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und
    Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.


    (2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer
    Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach
    § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden.


    (3) Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen
    Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2
    ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen
    oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
    Satz 1 findet keine Anwendung auf die Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in
    Theatern und vergleichbaren Einrichtungen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Frist nach
    Satz 1 verzichten, wenn dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.

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    Version

    Technisch geändert am 11.10.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Drachenfelsstraße 9-11

    53639 Königswinter

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02244 889-0

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de