Erlaubnis für gewerbsmäßige Hundetrainer oder Hundeschulen erhalten
Hinweise für Lippe
Interessieren Sie sich für eine Tätigkeit als Hundeausbilder oder Hundehalterausbilder? Erfahren Sie hier mehr zum Thema.
Beschreibung
Hinweise für Lippe
Ziel des Tierschutzgesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Die Aufnahme der Tätigkeit in das Tierschutzgesetz dient dazu, durch fachlich qualifizierte Hundetrainer für eine tierschutzgerechte Ausbildung von Hunden und deren Halter zu sorgen und die Anwendung von tierschutzwidrigen Trainingsmethoden zu verhindern.
Wenn sie gewerbsmäßig Hunde und Hund-Halter-Teams trainieren, ausbilden oder Hundeverhalten korrigieren, dann brauchen Sie die Erlaubnis des Veterinäramtes.
Gewerbsmäßig (ungleich „gewerblich“) bedeutet: „planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung“.
Dabei ist nicht relevant, ob Sie tatsächlich Gewinne erzielen. Wenn Sie ein Entgelt für das Hundetraining erheben, ist auch die Absicht, keine Gewinne erzielen zu wollen, nicht relevant
Auch wenn Sie bereits ein entsprechendes Gewerbe angemeldet haben, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Wissenswert:
Die reine Vereinstätigkeit von Hundeausbildern ausschließlich für Vereinsmitglieder ohne die Erhebung von Gebühren ist nicht erlaubnispflichtig.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Lippe
Antragsvordruck (allgemeiner Antrag nach §11 Tierschutzgesetz)
Erklärung zum speziellen Umfang der Tätigkeit (Anlage zum Antrag für Hundeausbildung)
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Führungszeugnis
(Belegart "OB" - bei Ihrem Einwohnermeldeamt oder online beantragen zur Vorlage beim Kreis Lippe - Veterinäramt)Nachweis der Sachkunde
Formulare
Voraussetzungen
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Tätigkeiten werden im Kreis Lippe ausgeübt beziehungsweise der gewerbliche Hauptsitz liegt im Kreis Lippe.
Sie müssen über entsprechende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Diese können Sie nachweisen:
über Ihre Aus- oder Fortbildung:
erfolgreich abgeschlossene staatlich anerkannte mindestens 3-jährige Ausbildung
(beispielsweise Hundetrainer, Hundepfleger),erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in den Bereichen Biologie (Zoologie) oder Tiermedizin mit entsprechender Aus- und Weiterbildung
(beispielsweise Fachrichtung Ethologie/Verhalten, Fachtierarzt Verhaltenskunde, Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie),Zertifizierung als Hundetrainer durch die Tierärztekammern Niedersachsen oder Schleswig-Holstein,
Abschluss als Hundeerzieher und Verhaltensberater durch die IHK Potsdam
über Ihren beruflichen Umgang:
Tätigkeit in einem Angestellten/Beschäftigungsverhältnis in einer Einrichtung mit qualifizierter Leitung beispielsweise bei einem Erlaubnisinhaber nach § 11 Tierschutzgesetz in Bezug auf Hundehaltung und –ausbildung oder
Hundehalterausbildung oder Ausbildung und mehrjährige Tätigkeit als Diensthundeführer oder Ausbilder der Hundeführer von Behörden wie Polizei, Bundeswehr, Zoll.
über Ihren sonstigen Umgang:
langjährige, erfolgreiche Tätigkeit
(Nachweis von Prüfungen mit eigenem Hund/Hunden, wie beispielsweise Begleithundeprüfungen, Jagdhundeprüfungen, Rettungshundeprüfungen, Sporthundeprüfungen oder
schriftliche Nachweise durch qualifizierte Dritte)
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Hinweise für Lippe
Wir prüfen und bewerten Ihre Antragsunterlagen.
Daran schließt sich in der Regel eine dreistufige Prüfung an:
- Zunächst wird mittels eines Fachfragentests am PC („Theoretische Prüfung“) im Veterinäramt geprüft, ob grundlegendes Basiswissen vorhanden ist.
- Nach Bestehen des Fachfragentestes wird ein Fachgespräch zur tatsächlichen Umsetzung der theoretischen Kenntnisse geführt (eventuell müssen Sie auch Videosequenzen analysieren).
- Abschließend werden Ihre praktischen Fähigkeiten beurteilt (Vorortkontrolle).
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Es fallen Kosten an.
Zahlungsweisen:
- Überweisung
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Lippe
In einem eingetragenen Verein oder in einer Hundeschule reicht es aus, wenn eine verantwortliche Person im Besitz der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz ist.
Voraussetzung dafür ist, dass in Verbindung mit der Vereins-/ Betriebsorganisation und einer internen, dokumentierten Qualitätssicherung gewährleistet ist, dass alle vor Ort tätigen Hundetrainer tierschutzkonform und nach wissenschaftlich anerkannten Ausbildungsmethoden Hunde und Halter trainieren.
Die Verantwortung und Durchsetzung des Hundetrainings liegt bei der Person, die die Erlaubnis besitzt.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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