Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung)

    Einbürgerung Verleihung

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne Einbürgerungsanspruch beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Krefeld

    Online-Terminvergabe bei der Kommunalen Ausländerbehörde

    Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an einen ausländischen Staatsbürger. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein ausländischer Staatsbürger einen Einbürgerungsantrag in der Bundesrepublik Deutschland stellen.

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    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Migration

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Hauptbahnhof 5

    47798 Krefeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 21 51 / 86-2333

    E-Mail: auslaenderamt@krefeld.de

    Version

    Technisch geändert am 30.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Einzelfallabhängig. In der Regel jedoch:

    • Gültiger Pass und gültiger Aufenthaltstitel
    • Urkunden zum Personenstand (Geburts- / Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des Ehegatten), gegebenen falls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • Im Inland erworbene Schul-, Berufs-, Ausbildungs- und/oder Studienabschlüsse / gegebenenfalls Sprachzertifikat Deutsch B1 und Einbürgerungstest / Test Leben in Deutschland
    • Die letzten drei Lohnabrechnungen
    • Sofern Selbständig
      • Gewerbeanmeldung
      • den letzten Steuerbescheid des Finanzamtes
      • Bescheinigung des Steuerberaters über die Einkünfte der letzten 3 Monate
    • Arbeitsvertrag
    • Mietvertrag
    • Versicherungsverlauf (erhält man bei der Landesversicherungsanstalt)
    • Nachweis Kranken- und Pflegeversicherungsschutz
    • Nachweis Alterssicherung (zum Beispiel Immobilienbesitz, private Lebensversicherung / Rentenversicherung)

    Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen.

    Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff Internationaler Urkundenverkehr.

    Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer vorlegen.

    Welche Übersetzer zugelassen sind, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen:

    www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp

    Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein.

    Voraussetzungen

    Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben.

    I. Für die Ermessenseinbürgerung werden folgende Mindestanforderungen gesetzlich vorausgesetzt:

    • Sie müssen sich rechtmäßig und gewöhnlich im Inland aufhalten, 

    Das bedeutet: Sie müssen sich dauerhaft rechtmäßig in Deutschland aufhalten; Deutschland ist Ihr Lebensmittelpunkt.

    • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein,
    • Sie müssen handlungsfähig sein oder gesetzlich vertreten werden.

    Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (sofern er nicht geschäftsunfähig oder im Falle der Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre).

    • Sie müssen straffrei sein.

    Das bedeutet, dass Sie weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sind, noch gegen Sie auf Grund von Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.

    Nicht berücksichtigt werden

    -Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz

    -Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90

     Tagessätzen

    - Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

    Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

    Ausnahme:

    Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Straffreiheit abgesehen werden

    • Sie müssen in der Lage sein, für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sorgen.

    Das bedeutet: Sie müssen sich und Ihre Angehörigen ernähren, ohne öffentliche Leistungen zu beziehen. Der Bezug bzw. bereits der Anspruch auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe (beispielsweise Arbeitslosengeld II) schließt eine Einbürgerung aus. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.

    Ausnahme: Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Unterhaltsfähigkeit abgesehen werden

    • Sie müssen in Deutschland eine Wohnung oder Unterkunft bewohnen.
    • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse muss gewährleistet sein. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind

    und

    • Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützen oder unterstützt haben, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.

     

    II. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, werden weitere Anforderungen im Rahmen der Ermessensausübung geprüft.

    Allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht enthalten.

                Danach gilt:

     

    a) Sie sollen sich vor der Einbürgerung mindestens acht Jahre rechtmäßig (zum Beispiel mit einer Aufenthaltserlaubnis) in Deutschland aufgehalten haben

         Ausnahmen von der Aufenthalthaltsdauer

         (Beispiele):

    -Verkürzung auf sechs Jahre bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen

    -Verkürzung auf sieben Jahre bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs

    -Verkürzung auf sechs Jahre bei Personen, die einen Flüchtlingsausweis besitzen oder staatenlos sind

    -Verkürzung für ehemalige Deutsche

    -Verkürzung auf (höchstens) drei Jahre, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht

    -Verkürzung bei miteinzubürgernden Kindern und Ehegatten

     

    b) Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine einbürgerungsgeeignete Aufenthaltserlaubnis

               Ausnahme:

    Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis, die in Ihrem Einzelfall durch ein Härtefallersuchen angeordnet worden ist oder die aufgrund gruppenbezogener Regelungen aus humanitären Gründen auf Dauer zugesagt wurde (Altfallregelung)

     

    c) Sie verzichten auf oder verlieren Ihre bisherige Staatsangehörigkeit

     

    Ausnahmen (Beispiele):

    - wenn nach dem Recht des ausländischen Staates ein Ausscheiden nicht möglich ist

    -wenn der ausländische Staat die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht

    -wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit besteht

     

    d) Sie sollen ausreichende Deutschkenntnisse (nachgewiesen zum Beispiel durch B1-Sprachzertifikat) besitzen

                Ausnahmen

      • wenn Sie den Nachweis wegen einer körperlichen, geistigen, oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erbringen können
      • wenn Sie das 60.Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. In diesem Fall genügt es, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.  

     

    e) ab einem Alter von 16 Jahren: Sie sollen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen (nachgewiesen zum Beispiel durch einen Einbürgerungstest)

    Ausnahmen

      • wenn Sie den Nachweis wegen einer körperlichen, geistigen, oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erbringen können,
      • wenn Sie das 60.Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben.

     

    f) ab einem Alter von 16 Jahren: Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und eine Loyalitätserklärung abgeben.

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Krefeld

    Die Einbürgerung ist eine höchstpersönliche Angelegenheit. Einbürgerungsanträge können ausschließlich persönlich im Rahmen eines entsprechenden Termins gestellt werden. Es wird gebeten von einer unaufgeforderten Zusendung von Antragsunterlagen abzusehen.

    Fristen

    Im Falle einer Einbürgerungszusicherung muss innerhalb von 2 Jahren die Entlassung aus der bisherige Staatsangehörigkeit herbeigeführt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Antragstellung (bei Vorliegen vollständiger, für die Entscheidung notwendiger Unterlagen): bis zu drei Monate. Das Entlassungsverfahren aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kann je nach Herkunftsland wenige Monate bis hin zu mehreren Jahren dauern.

    Kosten

    EUR 255,00 EUR 51,00 pro miteinzubürgerndes minderjähriges Kind, welches keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat

    Weitere Informationen

    Hinweise für Krefeld

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

    Die deutsche Staatsangehörigkeit wird mit der Geburt durch Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben (Abstammungsprinzip).

    Seit dem 01.01.2000 erwerben Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland (Territorialprinzip), wenn ein Elternteil bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllt: Das heißt, mindestens ein Elternteil hält sich seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist zudem im Besitz eines Daueraufenthaltsrechts nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU oder einer Niederlassungserlaubnis.

    Neben dem Geburtserwerb können hier lebende Ausländerinnen und Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten.

    Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

    Die deutsche Staatsangehörigkeit geht mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren, wenn der Erwerb auf Antrag erfolgt.

    Das gilt nicht, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat.

    Die Staatsangehörigkeit verliert auch nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit beantragt hat.

    Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Ermessensentscheidung. Die berührten öffentlichen und privaten Interessen sind gegeneinander und untereinander abzuwägen.

    Die Entscheidung über den Beibehaltungsantrag trifft die Bezirksregierung Düsseldorf. Dort können Sie den Antrag stellen.

    Staatsangehörigkeitsausweis

    Der Staatsangehörigkeitsausweis dient als Nachweis der deutschen Staatsbürgerschaft, unabhängig vom individuellen Identitätsnachweis durch den Personalausweis. In aller Regel reicht für in Deutschland geborene Menschen jedoch ein Personalausweis in Kombination mit der Geburtsurkunde, um die eigene Staatszugehörigkeit plausibel zu machen. Ein Feststellungsinteresse der Staatsangehörigkeit besteht demnach eher für Menschen, deren Familienstammbaum eventuell deutsche Vorfahren aufweist.

    Zuständig für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist die Behörde am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Für deutsche Staatsangehörige im Ausland ist für die Antragsentgegennahme die deutsche Auslandsvertretung zuständig.

    Erklärung über den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

    Die Entscheidung über den Verzicht trifft die Bezirksregierung Düsseldorf.

    Allgemeine Hinweise

    Schon im eigenen Interesse: Üben Sie sich bitte in etwas Geduld. Warten Sie in jedem Fall die Entscheidung der Bezirksregierung im Beibehaltungsverfahren ab, bevor Sie die andere Staatsangehörigkeit annehmen. Andernfalls verlieren Sie mit der Einbürgerung beziehungsweise der Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit ggf. Ihre deutsche Staatsangehörigkeit, ohne das beabsichtigt zu haben.

    Bewahren Sie die Beibehaltungsgenehmigung sorgfältig auf, da diese als Nachweis für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit dient. Auch Ihre Nachkommen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit von Ihnen ableiten, müssen dies unter Umständen eines Tages belegen oder nachweisen können.

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Krefeld

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de