Sachverständige für Hunde

    Anerkennung als Sachverständiger für Hunde

    Informationen über die Anerkennung als Sachverständige/r zur Abnahme von Sachkunde- und / oder Verhaltensprüfungen für Hunde großer oder bestimmter Hunderassen (§§ 10 und 11 Landeshundegesetz NRW).

    Beschreibung

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Als anerkannte Sachverständige oder Sachverständiger nach dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) dürfen Sie Sachkundeprüfungen für Haltungspersonen anbieten, die einen Hund einer bestimmten Rasse gemäß § 10 oder einen großen Hund gemäß § 11 LHundG NRW besitzen.

    Nach erfolgreicher Prüfung dürfen Sie für Haltungspersonen Sachkundebescheinigungen für die örtlichen Ordnungsbehörden ausstellen. Mit dieser Bescheinigung können die Haltungspersonen ihre großen Hunde bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde anmelden. Es ist auch möglich, dass Sie als Sachverständige oder Sachverständiger sich für die Abnahme von Verhaltensprüfungen für Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW) anerkennen lassen. Nach erfolgreicher Verhaltensprüfung dürfen Sie für Haltungspersonen Bescheinigungen für die örtlichen Ordnungsbehörden ausstellen, um Hunde von der Maulkorb- und/oder Leinenpflicht befreien zu können.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 05.10.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW

    Adresse

    Hausanschrift

    Leibnizstraße 10

    45659 Recklinghausen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02361 3050

    Fax: Nicht vorhanden

    E-Mail: tierschutz@lanuv.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 11.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    • Schriftlicher und formloser Antrag, für welche Art von Prüfung (Sachkunde- und /oder Verhaltensprüfung) Sie anerkannt werden möchten
    • Einreichung eines Konzeptes zur Abnahme von Sachkundeprüfungen und/oder Abnahme von Verhaltensprüfungen
    • Beschreibung des Grundstückes nach Art und Lage, wo Sie die Verhaltensprüfungen durchführen. Es muss ein umzäuntes Gelände sein.
    • Auszug eines Kartenausschnittes z.B. aus google-maps mit Eintragung des Prüfungsgeländes ist ausreichend.

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    • Der Nachweis Ihrer hinreichenden Sachkunde, also Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Hundewesens, erfolgt durch die schriftliche Prüfung beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)
    • Ihre Zuverlässigkeit müssen Sie und die weiteren Personen, die Prüfungen durchführen sollen, durch Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses nachweisen. Hierzu müssen Sie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart OB oder O) beantragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Die Voraussetzung zur Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger nach dem LHundG NRW ist, neben dem erforderlich und anerkennungsfähig Konzept, das Bestehen der schriftlichen Prüfung nach § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW. Es handelt sich hierbei um eine Prüfung als single-choice Test am PC. Single-choice Test bedeutet, dass eine von vier Antworten als richtig am PC anzukreuzen ist. Der Prüfungsort im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) ist Recklinghausen. Die Prüfung umfasst 64 Fragen, die in 90 Minuten beantwortet werden müssen. Im Rahmen der Prüfung ist darzulegen, ob Sie über die erforderliche Sachkunde zu nachfolgenden Themen verfügen:

    • Ausdrucksverhalten, Ausdrucksformen des Hundes
    • Entwicklungsphasen, Sozialverhalten, Mensch-Hund-Beziehung
    • Rassespezifische Merkmale und Eigenschaften des Hundes
    • Haltung, Ernährung sowie Gesundheit von Hunden
    • Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden
    • Erziehung und Ausbildung des Hundes, Lernverhalten, Hilfsmittel
    • Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden, LHundG NRW, Durchführungsverordnung zum LHundG NRW, Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW

    Wenn Sie sich dafür entscheiden, Sachverständige oder Sachverständiger zu werden, senden Sie bitte hierfür einen formlosen schriftlichen Antrag dem LANUV zu. Die Konzepte reichen Sie bitte ebenfalls schriftlich ein. Außerdem ist ein aktuelles Führungszeugnis der Belegart OB oder O vorzulegen. Die schriftlichen Prüfungen finden alle drei Monate statt. Vorbereitungskurse zur Prüfung werden nicht angeboten.

    Sollten die von Ihnen eingereichten Konzepte zur Abnahme von Sachkundebescheinigungen und/oder Verhaltensprüfungen anerkennungsfähig sein und keine Bedenken gegen Ihre Zuverlässigkeit bestehen, werden Sie zur Prüfung geladen bzw. können Sie sich zur Prüfung anmelden. Nach dem Erhalt eines Prüfungsbescheids und bei Vorliegen von nach Überprüfung anerkannten Konzepten erhalten Sie im Anschluss durch das LANUV den Anerkennungsbescheid als Sachverständige oder Sachverständiger. Dann können Sie mit Ihrer Arbeit beginnen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Maximal vier bis fünf Monate.

    Kosten

    Die Festgebühr für die schriftliche Prüfung beträgt 350,-- Euro. Die Gebührenspanne für die Prüfung der Konzepte der Sachkunde- und Verhaltensprüfung beträgt je nach Prüfungsaufwand zwischen 200,00 und 300,00 Euro.

    Weitere Informationen

    Informationen zur Anerkennung von Sachverständigen nach dem LHundG NRW: https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/landeshundegesetz-nrw

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.03.2021

    Version

    Technisch geändert am 26.03.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de