Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit befristeter Geltungsdauer Verlängerung für Taxi

    Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit befristeter Geltungsdauer für Taxi

    Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) für Taxi wird für längstens fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag des Inhabers bis zu fünf Jahre verlängert werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Kleve

    Neu ab 02.08.2021:

    Das Personenbeförderungsrecht wird mit Wirkung ab 02.08.2021 geändert. Der Nachweis der Ortskundeprüfung wird ab diesem Zeitpunkt durch einen Nachweis der Fachkunde ersetzt.

    Aktuell ist noch nicht geklärt, welche Anforderungen an die Ausstellung des Fachkundenachweises gestellt werden. Auf Bundesebene wird derzeit an der inhaltlichen und formalen Ausgestaltung dieses neuen Nachweises gearbeitet. Diese Internetseite wird selbstverständlich unverzüglich aktualisiert, sobald nähere Informationen zur Bundesregelung vorliegen. Bitte sehen Sie bis dahin von Rückfragen zu dem Fachkundenachweis ab!

    Neu eingeführt wird der gebündelte Bedarfsverkehr (§ 50 Personenbeförderungsgesetz). Bei dem gebündelten Bedarfsverkehr handelt es sich um die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, bei der mehrere Bedarfsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden.

    Sie benötigen eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn Sie

    ·         ein Taxi,

    ·         einen Krankenkraftwagen,

    ·         einen PKW im Linienverkehr,

    ·         einen PKW bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen,

    ·         oder im gebündelten Bedarfsverkehr

    fahren möchten, und in dem Fahrzeug Fahrgäste entgeltlich oder gewerbsmäßig befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

    Sollten Sie noch nicht im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sein, müssen Sie diesen gleichzeitig beantragen.

    Die Antragstellung erfolgt beim Bürgerbüro Ihres Wohnortes.

    Zur Kontaktaufnahme in dringenden Fällen nutzen Sie bitte das Kontaktformular. Ihre Führerscheinstelle wird sich dann schnellstmöglich bei Ihnen melden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_17143d958b072d6fc0c01020e59d2330

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 09.02.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Kleve

    Adresse

    Hausanschrift

    Nassauerallee 15-23

    47533 Kleve

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02821 85-0

    Version

    Technisch geändert am 09.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Kleve

    Mitzubringende Unterlagen Bezeichnung Erforderliche Unterlagen Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung vollständig ausgefüllter Antrag Personalausweis oder Reisepass Kopie des Führerscheins augenärztliches Gutachten (im Original, nicht älter als 2 Jahre) ärztliches Gutachten (im Original, nicht älter als 1 Jahr) Leistungstest (im Original, nicht älter als 1 Jahr) polizeiliches Führungszeugnis (Beantragung bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung; Beleg-Art 0)

    Formulare

    Hinweise für Kleve

    Voraussetzungen

    Hinweise für Kleve

    • geistige und körperliche Eignung
    • Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • nach Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzlich Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kleve

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Kleve

    Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

    Fristen

    Hinweise für Kleve

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Kleve

    Kosten

    Hinweise für Kleve

    Gebühren Bezeichnung Höhe der Gebühr Erlaubnis Fahrgastbeförderung 43,90 Euro Polizeiliches Führungszeugnis 13,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Kleve

    Weitere Informationen

    Hinweise für Kleve

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 16.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de