Wählerverzeichnis zur Europawahl
Hinweise für Willich
Beschreibung
Hinweise für Willich
In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Das Wählerverzeichnis enthält den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Angaben zur Wohnung der wahlberechtigten Personen.
Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie am Wahltag wahlberechtigt sind.
Spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.
Im Falle eines Umzugs kann es sein, dass Sie noch nicht im Wählerverzeichnis Ihres neuen Wahlbezirkes geführt werden. In diesem Fall können Sie sich bis zum 21. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis der Stadt Willich eintragen lassen.
Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie im Wahlamt sofort prüfen, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.
Das Wählerverzeichnis liegt vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl öffentlich zur Einsichtnahme im Wahlamt aus. Innerhalb der Einsichtsfrist können Sie schriftlich Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Falls Ihre Daten nicht richtig oder nicht vollständig sind oder Sie in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen wurden, werden diese innerhalb der Einspruchsfrist berichtigt.
Als im Ausland lebende Deutsche oder nach Deutschland zurückkehrende Wahlberechtigte können Sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden.
Als in Deutschland lebende Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union können Sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder aus diesem gestrichen werden.
Nur wenn Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Sie an der Wahl teilnehmen.
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erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
- am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
- seit mindestens 3 Monaten in Deutschland oder den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
oder
Alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes die
- am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
- nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindesten drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt
- oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertraut mit den politischen Verhältnissen in Deutschland erworben haben und von Ihnen betroffen sind.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Eintragung in das Wählerverzeichnis
Die Wahlbenachrichtigung wird vor der Wahl per Post verschickt. Falls Sie keine erhalten haben, melden Sie sich beim Wahlamt der Stadt Willich. Sollten Sie im Wählerverzeichnis nicht aufgenommen sein, können Sie die Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen. Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie unverzüglich eine Wahlbenachrichtigung. Falls Sie nicht wahlberechtigt sind, werden Sie ebenfalls sofort benachrichtigt.
Einsicht in das Wählerverzeichnis
- Sie suchen das Wahlamt während der allgemeinen Öffnungszeiten auf
- Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen
- Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich der Daten anderer Personen einsehen, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. In diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen.
Fristen
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Den Antrag zur Eintragung in das Wählerverzeichnis können Sie vom 41. Tag bis zum 21. Tag vor der Wahl stellen.
Einsicht in das Wählerverzeichnis erhalten Sie vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu den allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt.
Die Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis läuft vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Hilfsperson
Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann den Antrag unterschreiben.
Eintragung von im Ausland lebenden Deutschen
Auch wenn Sie im Ausland leben können Sie in das Wählerverzeichnis zur Europawahl aufgenommen werden wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie haben nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt
- Sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Zur Eintragung in das Wählerverzeichnis muss ein Antrag , gemäß Anlage 2 EuWO, gestellt werden.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und dem Wahlamt der Stadt Willich übermittelt werden. Eine Übermittlung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend. Mit dem Wahlschein werden den Antragstellern automatisch auch die Briefwahlunterlagen zugesandt. Sie können jedoch erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge und anschließendem Druck der Stimmzettel ausgegeben oder versandt werden. Daher ist es wichtig, dass der Antrag rechtzeitig, etwa sechs Wochen vor der Wahl, bei der zuständigen Gemeinde eingegangen ist. Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr beim Wahlamt eingegangen sein.
Eintragung bei Rückkehr von Auslandsdeutschen
Wenn Sie wahlberechtigt sind (nach § 6 EuWO) und nach dem 42. Tag vor der Wahl in die Stadt Willich zurückziehen werden Sie nur auf Antrag, gemäß Anlage 1 EuWO, in das Wählerverzeichnis aufgenommen.
Eintragung von in Deutschland lebenden Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Wenn Sie wahlberechtigt sind (nach § 6 EuWO) können Sie auf Antrag, gemäß Anlage 2A EuWO, in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden. Sofern Sie, nach 1999, bereits bei einer früheren Europawahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden und seit dem nicht ins Ausland gezogen sind müssen Sie keinen erneuten Antrag stellen.
Streichung aus dem Wählerverzeichnis von in Deutschland lebenden Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Wenn Sie wahlberechtigt sind (nach § 6 EuWO) und im Wählerverzeichnis geführt werden können Sie auf Antrag, gemäß Anlage 2C EuWO, aus das Wählerverzeichnis gestrichen werden.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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