gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte aus EU-Mitgliedstaaten

    gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte aus EU-Mitgliedstaaten

    Hinweise für Paderborn

    Beschreibung

    Hinweise für Paderborn

    1. Grundsätzliches

    Au-Pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte Hausarbeiten, Kinderbetreuung) für max. 1 Jahr in Gastfamilien aufgenommen werden, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern.

    2. Au-pair-Verhältnis

    Zum Zeitpunkt der Beantragung des Visum muss das Au-Pair mindestens 17 Jahre alt sein (Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung), das 25. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse müssen vorliegen.
    Ein echtes Au-Pair-Verhältnis liegt vor, wenn folgende Punkte beachtet werden:

    - Abschluss eines schriftlichen Vertrags über die Rechte und Pflichten
    - Integration in die Gastfamilie, dass heißt unter anderem auch Stellung einer angemessenen Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der Familienwohnung) und Möglichkeit der Teilnahme an den gemeinsamen Mahlzeiten
    - Mitwirkung bei leichten Hausarbeiten (z.B. die Wohnung aufgeräumt und in Ordnung halten) und Kinderbetreuung, wöchentlich maximal 30 Stunden einschließlich Babysitting, in der Regel höchstens 5 Stunden täglich
    - Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche, davon mindestens einen Sonntag im Monat und mindestens vier freie Abende pro Woche
    - Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Exkursionen
    - Zahlung eines angemessenen Taschengeldes (zurzeit mindestens 260 € im Monat)
    - Abschluss einer Krankenversicherung (auch für den Fall der Schwangerschaft und Geburt) sowie einer Unfallversicherung durch die Gastfamilie
    - In größeren Städten: Bereitstellung einer Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr
    - Bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen (bei kürzerer Tätigkeit als ein Jahr 2 Werktage pro vollen Monat).

    Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, ist das Au-Pair-Verhältnis grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig.

    3. Weitere Voraussetzungen

    Gastfamilie

    - Als Gastfamilien kommen nur Ehepaare/Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren in Frage.
    - In den Gastfamilien soll mindestens ein erwachsenes Familienmitglied Deutsch als Muttersprache sprechen (im Ausnahmefall reicht es, wenn in der Familie Deutsch als Umgangssprache gesprochen wird).

    4. Verfahren

    Au-Pairs benötigen eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung der Au-pair-Beschäftigung berechtigt, wenn sie nicht Angehörige eines EU- oder EFTA-Staates (Auflistung siehe unten unter "Zusätzliche Informationen") sind. Für die Staatsangehörigen von Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Tschechischen Republik, Ungarn, Bulgarien und Rumänien gilt das Freizügigkeitsrecht noch nicht uneingeschränkt. Für sie gilt das bisherige Arbeitsgenehmigungsrecht fort, so dass für die Au-pair-Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis-EU erforderlich ist. Die Arbeitserlaubnis-EU ist bei der für den Beschäftigungsort zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen.

    a) Visumverfahren
    Der Aufenthaltstitel muss vor der Einreise durch das Au-Pair bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder regional zuständiges Konsulat) in Form eines Sichtvermerks beantragt werden*. Für den Visumantrag muss das Au-Pair neben einem gültigen Reisepass auch ein Einladungsschreiben der Gastfamilie vorlegen, aus welchem hervorgeht, dass die Bewerberin als Au-Pair in die Familie kommen soll.
    Die Gesamtdauer des Visumverfahrens beträgt in der Regel zwischen 4 und 8 Wochen.
    Um die Verfahrensdauer abzukürzen, ist es sinnvoll, dass die Gastfamilien parallel zum Visumantrag bei der Ausländerabteilung Paderborn vorsprechen und folgende Unterlagen vorlegen:

    - Einladungsschreiben der Gastfamilie
    - Bestätigung der Vermittlungsstelle mit Angaben über die Verhältnisse der Gastfamilie, vollständige Personalien der/des Au-pair-Beschäftigten
    - Ein von der Gastfamilie unterzeichneter Entwurf des vorgesehenen Arbeitsvertrags

    Der Fragebogen der Agentur für Arbeit wird der Gastfamilie auf Anfrage zugesandt (Telefon: 05251/1200). Auch kann ein unverbindlicher Mustervertrag auf Anfrage zugeschickt werden.
    Dem Visumantrag wird zugestimmt, wenn die oben genannten Unterlagen vollständig vorliegen und die Arbeitserlaubnis als zugesichert gilt.

    b) Aufenthaltserlaubnis
    Das Visum in Form eines Sichtvermerks wird für 3 Monate erteilt. Nach der Einreise hat sich das Au-Pair unverzüglich beim Einwohneramt anzumelden. Vor Ablauf des Sichtvermerks ist bei der Ausländerbehörde die Verlängerung für eine Gesamtdauer von längstens zwölf Monaten zu beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn die Au-Pair-Tätigkeit in der Gastfamilie vorzeitig beendet wird.


    *Dies gilt nicht für Au-Pairs aus EU-/EFTA Staaten, aus der Schweiz sowie aus den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Kanada, Israel und Neuseeland.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 08.01.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Amt für öffentliche Ordnung - Ausländerabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Hoppenhof 33

    33104 Paderborn

    Version

    Technisch geändert am 19.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

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    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de