Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung

    Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.

    Beschreibung

    Hinweise für Hochsauerlandkreis

    Grundsätzlich haben minderjährige Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt von beiden Elternteilen. Wenn jedoch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, keinen oder einen nur unregelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält, kann der Unterhaltsvorschuss in Anspruch genommen werden.

    Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn:

    • es bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt
    • und dieser Elternteil ledig, verwitwet, geschieden oder vom anderen Elternteil dauernd getrennt lebt
    • und der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt zahlt.

    Für Kinder, die älter als 12 Jahre sind, gibt es zusätzliche Bedingungen, um einen Unterhaltsvorschuss zu bekommen: Das Kind darf keine Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) erhalten. Wenn das Kind Unterhaltsvorschuss erhält, soll vermieden werden, dass es zusätzlich Anspruch auf Leistungen nach SGB II hat. Der alleinerziehende Elternteil muss außer dem Kindergeld über ein eigenes monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügen, um einen Unterhaltsvorschuss zu bekommen.

    Es können auch weitere Voraussetzungen gelten, zum Beispiel für ausländische Kinder oder wenn die Vaterschaft des Kindes noch nicht festgestellt wurde. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Unterhaltsvorschuss-Stelle.

    Die maximale Höhe (Stand 01.01.2024) der Unterhaltsvorschussleistung beträgt:
    • für Kinder unter 6 Jahre:  230,00 €
    • für Kinder unter 12 Jahr: 301,00 €
    • für Kinder unter 18 Jahre: 395,00 €

    Von diesen Beträgen werden möglicherweise Zahlungen des anderen Elternteils oder Halbwaisenbezüge abgezogen. Wenn das Kind keine Schule mehr besucht, wird der Unterhaltsbetrag verringert, wenn es ausreichend Einkommen aus seinem Vermögen oder der eigenen Arbeit hat. Das Einkommen aus der Arbeit des Kindes wird anhand der Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers berechnet, wobei ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags abgezogen wird. Bei Auszubildenden werden zusätzlich pauschal 100 Euro als Ausbildungskosten abgezogen. Einkünfte und Erträge gemäß diesen Regelungen werden nur zur Hälfte berücksichtigt.

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    Version

    Technisch geändert am 02.09.2024

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    Version

    Technisch geändert am 17.06.2024

    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Stadt Arnsberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 2

    59759 Arnsberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02932 2010

    E-Mail: uvo@arnsberg.de

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    Technisch geändert am 23.08.2024

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    Jugendhilfe (FD 26)

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    Technisch geändert am 29.07.2024

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    Straßenverkehrsamt (FD 33)

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    Technisch geändert am 29.07.2024

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    Kfz-Zulassungen und Fahrerlaubnisse Meschede

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    Technisch geändert am 29.07.2024

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    Ordnung, Verkehr und Gesundheit (Fachbereich 3)

    Version

    Technisch geändert am 29.07.2024

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    Voraussetzungen

    • Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
    • Es liegen Änderungen vor.

    Fristen

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 28.03.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de