Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss
Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.
Beschreibung
Hinweise für Hochsauerlandkreis
Grundsätzlich haben minderjährige Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt von beiden Elternteilen. Wenn jedoch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, keinen oder einen nur unregelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält, kann der Unterhaltsvorschuss in Anspruch genommen werden.
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn:
- es bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt
- und dieser Elternteil ledig, verwitwet, geschieden oder vom anderen Elternteil dauernd getrennt lebt
- und der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt zahlt.
Für Kinder, die älter als 12 Jahre sind, gibt es zusätzliche Bedingungen, um einen Unterhaltsvorschuss zu bekommen: Das Kind darf keine Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) erhalten. Wenn das Kind Unterhaltsvorschuss erhält, soll vermieden werden, dass es zusätzlich Anspruch auf Leistungen nach SGB II hat. Der alleinerziehende Elternteil muss außer dem Kindergeld über ein eigenes monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügen, um einen Unterhaltsvorschuss zu bekommen.
Es können auch weitere Voraussetzungen gelten, zum Beispiel für ausländische Kinder oder wenn die Vaterschaft des Kindes noch nicht festgestellt wurde. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Unterhaltsvorschuss-Stelle.
Die maximale Höhe (Stand 01.01.2024) der Unterhaltsvorschussleistung beträgt:
- für Kinder unter 6 Jahre: 230,00 €
- für Kinder unter 12 Jahr: 301,00 €
- für Kinder unter 18 Jahre: 395,00 €
Von diesen Beträgen werden möglicherweise Zahlungen des anderen Elternteils oder Halbwaisenbezüge abgezogen. Wenn das Kind keine Schule mehr besucht, wird der Unterhaltsbetrag verringert, wenn es ausreichend Einkommen aus seinem Vermögen oder der eigenen Arbeit hat. Das Einkommen aus der Arbeit des Kindes wird anhand der Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers berechnet, wobei ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags abgezogen wird. Bei Auszubildenden werden zusätzlich pauschal 100 Euro als Ausbildungskosten abgezogen. Einkünfte und Erträge gemäß diesen Regelungen werden nur zur Hälfte berücksichtigt.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Personalausweis oder Reisepass in Kopie
- gegebenenfalls Aufenthaltsgenehmigung/Freizügigkeitsbescheinigung in Kopie
- Geburtsurkunde des Kindes in Kopie
- Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich, Verpflichtungserklärung, schriftliche Vereinbarung in Kopie
- Scheidungsurteil in Kopie
- eigener Schriftverkehr beziehungsweise den des Rechtsanwaltes über die Unterhaltsdurchsetzung für das Kind beim anderen Elternteil in Kopie
- Vaterschaftsfeststellung in Kopie
- für Kinder ab 15 Jahre Schulbescheinigung / Ausbildungsnachweis
Formulare
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Voraussetzungen
- Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
- Es liegen Änderungen vor.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024