Unterhaltsvorschuss
Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.
Beschreibung
Hinweise für Verl
In Fällen, in denen ein unterhaltspflichtiger Elternteil für sein minderjähriges Kind keinen Unterhalt zahlt bzw. zahlen kann, stellt der Unterhaltsvorschuss die finanzielle Versorgung des Kindes sicher. Die zuständige Unterhaltsvorschusskasse geht dazu zunächst in Vorleistung. Die gezahlten Unterhaltsvorschüsse holt sich der Staat dann vom betreffenden Elternteil zurück.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind, wenn es
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- in Deutschland wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt (Hinweis: Der Elternteil ist nur dann alleinerziehend, wenn er nicht verheiratet ist bzw. dauerhaft getrennt lebt und auch nicht unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.)
- von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes abzüglich Kindergeld erhält
Für Kinder zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr gelten zusätzlich die Voraussetzungen, dass
- das Kind für sich keine Leistungen nach dem SGB II bezieht
- durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II für das Kind vermieden wird oder
- falls es Leistungen nach dem SGB II bezieht, der alleinerziehende Elternteil über ein eigenes Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro monatlich verfügt
Einen Vordruck für die Beantragung des Unterhaltsvorschusses sowie weitere Informationen finden Sie in den hier angefügten Formularen.
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Ansprechpartner
Stadt Verl
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05246 9610
E-Mail: unterhaltsvorschuss@verl.de
erforderliche Unterlagen
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Formulare
Voraussetzungen
- Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
- Es liegen Änderungen vor.
Rechtsgrundlage(n)
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Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).
Verfahrensablauf
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Fristen
Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024
Stichwörter
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