Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss
Hinweise für Coesfeld
Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Melden Sie diese sofort.
Beschreibung
Hinweise für Coesfeld
Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Sie müssen alle Änderungen mitteilen, die für den Anspruch wichtig sein können oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.
Die Änderungen müssen Sie spätestens nach 14 Tagen angeben.
Beispiele für Änderungen:
- Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
- Sie ziehen um.
- Sie heiraten.
- Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
- Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
- Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
- Der andere Elternteil ist gestorben.
- Das Kind ist gestorben.
- Das Kind besucht keine Schule mehr.
- Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen (weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert).
Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.
Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden. Außerdem können die gezahlten Leistungen zurückgefordert werden.
Dann können Sie beim Jugendamt die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses für Ihr Kind beantragen.
Unterhaltsvorschuss online bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Antrag bei der Unterhaltsvorschusskasse des Kreises Coesfeld auch online zu stellen (siehe unten "Onlinedienstleistungen").
Wenn Sie und Ihr Kind die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen erfüllen, zahlen wir Ihrem Kind eine monatliche Unterhaltsleistung. Diese Unterhaltsleistung wird auf Grundlage des maßgeblichen Mindestunterhaltes abzüglich Kindergeld für ein erstes Kind ermittelt. Wenn Ihr Kind Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil erhält oder Anspruch auf Waisenbezüge hat, werden diese Beträge ebenfalls angerechnet. Ab dem 15. Lebensjahr werden dann gegebenenfalls Einkünfte wie z. B. Ausbildungsvergütung auf den Mindestunterhalt angerechnet.
Der andere Elternteil soll aber durch die Unterhaltsleistung des Jugendamtes nicht entlastet werden.
Der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes gegen den anderen Elternteil geht aus diesem Grund kraft Gesetzes auf das Land über. Wenn Ihrem Kind vor dem 01.07.2019 Unterhaltsleistungen nach dem UVG gewährt wurden, machen wir für das Land diese Ansprüche gegenüber dem anderen Elternteil geltend. Gegebenenfalls veranlassen wir die gerichtliche Titulierung und die Vollstreckung des Unterhaltsanspruches. Ansonsten erfolgt die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem anderen Elternteil für Antragstellungen ab dem 01.07.2019 durch die Landesfinanzverwaltung.
Für weitere Informationen steht Ihnen das Kreisjugendamt Coesfeld gern zur Verfügung.
Für die Städte Coesfeld und Dülmen sind die dortigen Jugendämter zuständig.
Formulare
Siehe rechte Seite "Dokumente"
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Nachweise über die jeweiligen Änderungen, beispielsweise
- Lohnabrechnungen
- Nachweis über Beendigung der Schullaufbahn
- Nachweis über Zahlungsveränderungen des anderen Elternteils (Kontoauszug)
- Geburtsurkunde ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde
- Meldebescheinigung aller im Haushalt lebenden Personen
- Ausweisdokument (Pass, Personalausweis, Unterhaltstitel ...)
des beantragenden Elternteils
Formulare
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Voraussetzungen
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- Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
- Es liegen Änderungen vor.
- Sie haben 14 Tage Zeit, um eine Änderung mitzuteilen.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024
Stichwörter
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