Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss
Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.
Beschreibung
Hinweise für Troisdorf
Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter.
Unterhaltsvorschussleistungen / Unterhaltsausfallleistungen
Bei Alleinerziehenden, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, kann unter Umständen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss
bestehen.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auf diese staatliche Leistung ein Anspruch bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ist der andere Elternteil ganz oder
teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen. Ist der andere Elternteil
nicht leistungsfähig oder verstorben, handelt es sich um Unterhaltsausfallleistungen.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt §1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 01.Januar 2024
- für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 230,00 Euro
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 301,00 Euro
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 395,00 Euro.
Voraussetzungen für die Antragstellung
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- bei einem alleinerziehenden Elternteil in Deutschland lebt und
- nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält und
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (bei anderen Staatsangehörigkeiten muss einzeln der Anspruch geprüft werden)
Mit Vollendung des 12. Lebensjahr müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen
erfüllt sein:
- das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder
- der Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II kann durch den Unterhaltsvorschuss vermieden werden oder
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bezieht Leistungen nach dem SGB II und verfügt gleichzeitig über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich.
- das Kind kann seinen Unterhalt weder aus eigenen Einkünften und/oder Vermögen noch durch Lohnzahlungen aus eigener zumutbarer Arbeit, wie beispielsweise einer Ausbildungsvergütung, sicherstellen.
Klärung der Vaterschaft
Grundsätzlich muss die Vaterschaft zu dem Kind festgestellt oder beurkundet sein (z.B. Geburtsurkunde).
In Ausnahmefällen kann trotzdem ein Anspruch bestehen. In diesem Fall muss eine persönliche Kontaktaufnahme zur Unterhaltsvorschussstelle erfolgen.
Beistandschaft
Die Feststellung der Vaterschaft und Durchsetzung des Unterhaltes können zu Problemen führen. Wenn Sie hierbei Unterstützung benötigen, bietet Ihnen das hiesige
Jugendamt kostenlos die so genannte Beistandschaft an.
Neben der Beratung übernimmt die Beistandschaft hauptsächlich zwei Aufgaben, nämlich die Vaterschaft festzustellen und Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu
machen. Die Kontaktdaten können über die Unterhaltsvorschussstelle erfragt werden.
Mitwirkungspflichten
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht müssen alle gemäß UhVorschG erforderlichen Auskünfte erteilt werden, insbesondere muss der zuletzt bekannte Aufenthalt des
anderen Elternteils genannt oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitgewirkt werden.
Des Weiteren ist die Unterhaltsvorschussstelle zu informieren, wenn zum Beispiel beide Elternteile je ein gemeinsames Kind großziehen und für dessen Unterhalt
vollständig und alleine aufkommen.
Nach der Antragstellung muss der Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich jede Änderung mitgeteilt werden, die Auswirkungen auf die Leistung nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz haben könnte.
Details hierzu finden Sie im Merkblatt (s. pdf-Dokument unter Downloads).
Informationen, wie die (Wieder-)Heirat des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sowie der Umzug des Kindes sind vorab mitzuteilen.
Die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflicht kann dazu führen, dass der Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt oder ersetzt werden muss und kann mit
einem Bußgeld geahndet werden.
Antragsstellung Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Bei der Stadt Troisdorf kann der Antragsvordruck nach Kontaktaufnahme zur Unterhaltsvorschussstelle zugeschickt oder digital gestellt werden. Nähere Informationen finden Sie unter Verfahrensablauf.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Vormund-, Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 02241 900-8051
E-Mail: beistandschaftenuvg@troisdorf.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Troisdorf
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung
- ggf. Scheidungsurteil
- ggf. Unterhaltstitel
- ggf. Vaterschaftsfeststellung
- Schriftverkehr vom Anwalt
- Aufenthaltserlaubnis
- Einkommensnachweise (z.B.Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen, Kontoauszüge)
- ggf. aktueller Bescheid des Jobcenters oder Sozialamtes
- bei über 15jährigen:
- Schulbescheinigung oder
- Einkommensnachweise (z.B. Ausbildungsvergütung)
Formulare
Hinweise für Troisdorf
Voraussetzungen
- Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
- Es liegen Änderungen vor.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Troisdorf
Zur Stellung des Antrags auf Unterhaltsvorschussleistungen haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Digital
Unter https://www.unterhaltsvorschuss-online.de können Sie die Leistung beantragen und die erforderlichen Unterlagen/Nachweise hochladen oder per Post nachsenden.
Hierzu ist auf der verlinkten Seite die Erstellung eines Nutzerkontos erforderlich.
- Papierform
Bitte nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf. Ihnen werden dann die Antragsunterlagen per Post übersandt. Den Antrag bitten wir, vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen zu übersenden an die
Stadt Troisdorf
Amt für Kinder, Jugend und Familien - Unterhaltsvorschusskasse
Kölner Straße 176
53840 Troisdorf.
Eine persönliche Antragsabgabe ist nach vorheriger Terminabsprache möglich.
In Einzelfällen kann bei beiden Antragsformen eine persönliche Vorsprache zusätzlich erforderlich sein. In diesem Fall wird der/die zuständige Sachbearbeiter/in auf Sie zukommen.
Fristen
Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024
Stichwörter
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