Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung

    Unterhaltsvorschuss

    Hinweise für Hürth

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Melden Sie diese sofort.

    Beschreibung

    Hinweise für Hürth

    Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Sie müssen alle Änderungen mitteilen, die für den Anspruch wichtig sein können oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.

    Die Änderungen müssen Sie spätestens nach 14 Tagen angeben.

    Beispiele für Änderungen:

    • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
    • Sie ziehen um.
    • Sie heiraten.
    • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
    • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
    • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
    • Der andere Elternteil ist gestorben.
    • Das Kind ist gestorben.
    • Das Kind besucht keine Schule mehr.
    • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen (weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert).

    Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

    Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden. Außerdem können die gezahlten Leistungen zurückgefordert werden.

    Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.

    Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung hat, wer

    • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    • im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
    • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in Höhe des Mindestunterhaltes abzüglich des Kindergeldes erhält.

    Darüber hinaus besteht für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ein Anspruch, wenn

    • das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
    • der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.

    Ferner sind Einkünfte aus Vermögen und der Ertrag der zumutbaren Arbeit von Kindern, die das 12. Lebensjahres vollendet haben, nur dann anzurechnen, sofern sie keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen.

    Weitergehende Informationen erhalten Sie auch hier:

    BMFSFJ - Der Unterhaltsvorschuss

    Um den Antragsvorgang für betroffene Personen zu erleichtern, ist eine persönliche Vorsprache nunmehr grundsätzlich nicht mehr erforderlich, sondern kann auch online digital erfolgen.

    Hier Unterhaltsvorschuss online beantragen!

    Anhand eines Kurzchecks wird die Anspruchsberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers geprüft. Hierüber können auch alle notwendigen Nachweise hochgeladen werden. Auch eine jährliche Überprüfung der Anspruchsberechtigung für Kinder, die bereits Unterhaltsvorschuss beziehen, wird durch den Onlinedienst ermöglicht.

    Die Signatur erfolgt mit einem elektronischen Ausweisdokument und der AusweisApp2. Nähere Informationen zu der Nutzung des Online-Ausweises finden Sie hier:

    Personalausweisportal - Online-Ausweisen mit Ausweiskarte

    Sofern Sie hierüber (noch) nicht verfügen, können Sie sich alternativ auch mit Ihrer Mail-Adresse anmelden und den Antrag digital absenden.

    WICHTIG:
    Bei dieser Variante ist zusätzlich noch die Unterschriftseite auszudrucken, handschriftlich zu unterzeichnen und an die Unterhaltsvorschusskasse zu senden bzw. dort einzureichen. Der Eingang der Unterschrift-Seite ist im Falle einer Bewilligung maßgebend für den Beginn des Leistungsanspruches.

    Neben dem Antrag werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Personalausweis / Pass
    • Geburtsurkunde des Kindes mit eingetragenem Kindesvater und/oder Vaterschaftsanerkennungsurkunde
    • bei ausländischen Mitbürger/innen die Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis
    • Unterhaltstitel (Urkunde, Urteile zum Kindesunterhalt, Vergleiche)
    • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
    • Kindergeldbescheid
    • Nachweise über Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils, Bescheide Waisenbezüge oder ähnliches
    • Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, ggfls. Scheidungsurteil
    • Bei Bezug von Bürgergeld (SGB II) und wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat bzw. in Kürze vollenden wird, den vollständigen Bescheid des Jobcenters.

    Die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Hürth

    Adresse

    Hausanschrift

    Friederich-Ebert-Straße 40

    50354 Hürth

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 16.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sozialamt (50)

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 40

    50354 Hürth

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Hürth

    • Nachweise über die jeweiligen Änderungen, beispielsweise
      • Lohnabrechnungen
      • Nachweis über Beendigung der Schullaufbahn
      • Nachweis über Zahlungsveränderungen des anderen Elternteils (Kontoauszug)
    • Personalausweis / Pass
    • Geburtsurkunde des Kindes mit eingetragenem Kindesvater und/oder Vaterschaftsanerkennungsurkunde
    • bei ausländischen Mitbürger/innen die Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis
      Unterhaltstitel (Urkunde, Urteile zum Kindesunterhalt, Vergleiche)
    • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
    • Kindergeldbescheid
    • Nachweise über Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils, Bescheide Waisenbezüge oder ähnliches
    • Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, ggfls. Scheidungsurteil
    • Bei Bezug von Bürgergeld (SGB II) und wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat bzw. in Kürze vollenden wird, den vollständigen Bescheid des Jobcenters.

    Die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.

    Formulare

    Hinweise für Hürth

    Voraussetzungen

    Hinweise für Hürth

    • Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
    • Es liegen Änderungen vor.
    • Sie haben 14 Tage Zeit, um eine Änderung mitzuteilen.

    Rechtsgrundlage(n)

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    • Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

    Hinweise für Hürth

    Es werden keine Gebühren erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 28.03.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de