Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss
Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.
Beschreibung
Hinweise für Düsseldorf
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt §1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 01.Januar 2024
- für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 230 Euro
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 301 Euro
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 395 Euro.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Geburtsurkunde des Kindes (Kopie)
- bei Ausländerinnen und Ausländern: Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis)
- Aufenthaltsbescheinigung für jedes Kind und den allein erziehenden Elternteil (kostenfrei erhältlich in den Bürgerbüros), sofern eine Auskunftssperre eingerichtet wurde
- Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich)
- Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde, Beschluss)
- Nachweise über das Einkommen des Kindes, wie z. B. über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide, Ausbildungsentgelt
- Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, gegebenenfalls Scheidungsurteil
- Nachweis über den Wechsel der Steuerklasse bei getrennt lebenden Ehegatten
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Formulare
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Voraussetzungen
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Grundsätzlich haben Kinder ab Geburt bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn die folgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es
- bei einem alleinerziehenden Elternteil in Deutschland lebt und
- nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält und
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzt.
Ab dem 12. Geburtstag müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Kind kann seinen Unterhalt weder aus eigenen Einkünften und Vermögen noch durch Lohnzahlungen aus eigener zumutbarer Arbeit, wie beispielsweise einem Ausbildungsgehalt, sicherstellen.
- Das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder der Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II kann durch den Unterhaltsvorschuss vermieden werden oder
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bezieht Leistungen nach dem SGB II und verfügt gleichzeitig über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich.
Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder wenn das Kind trotz getrennter Haushalte gemeinsam erzogen wird.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024
Stichwörter
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