Tierschlachtungsmeldung und -genehmigung
Hinweise für Dortmund
Beschreibung
Hinweise für Dortmund
Alle Schlachttiere, deren Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet werden soll, müssen vor und nach der Schlachtung durch amtliche Tierärzt*innen oder amtliche Fachassistent*innen untersucht werden.
Die Räumlichkeiten der Betriebe, in denen die Schlachtungen durchgeführt werden, unterliegen der Hygieneüberwachung. Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, sowie die Hygieneüberwachung werden von den zuständigen amtlichen Tierärzt*innen und amtlichen Fachassistent*innen durchgeführt.
Alle Schlachttiere werden vor, die Tierkörper und die Organe nach der Schlachtung untersucht. Ggf. sind je nach Befund und Tierart auch weiterführende Laboruntersuchungen erforderlich (z.B. Trichinenuntersuchung bei Schweinen und Pferden, Rückstandsuntersuchung, bakteriolog. Untersuchung).
Das Fleisch wird nach dem Untersuchungsergebnis als für den menschlichen Verzehr tauglich bzw. untauglich beurteilt und entsprechend gekennzeichnet. Untaugliche Tierkörper bzw. Tierkörperteile werden beschlagnahmt und deren unschädliche Beseitigung überwacht. Die Räumlichkeiten, in denen Schlachtungen durchgeführt werden, unterliegen strengen hygienerechtlichen Bestimmungen, die ebenfalls vom amtlichen Tierarzt überwacht werden.
In den größeren Schlachtbetrieben sind Untersuchungsstellen eingerichtet, die während der gesamten Schlachtdauer besetzt sind. Bei Hausschlachtungen handelt es sich gemäß § 2 Tierschutzschlachtverordnung um Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet wird. Hierbei ist es strikt verboten Fleisch an andere Personen abzugeben. Auch eine Abgabe an Nachbarn oder Verwandte ist strikt untersagt. Sollte Fleisch abgegeben werden, handelt es sich nicht mehr um eine Hausschlachtung.
Eine amtliche Schlachttieruntersuchung ist erforderlich, wenn der/die Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist.
Im Anschluss an die Schlachtung ist eine amtliche Fleischuntersuchung durchzuführen. Hierzu sind die Schlachtungen frühzeitig dem Veterinäramt (möglichst drei Werktage) anzuzeigen. Im Rahmen der Fleischuntersuchung werden die erforderlichen weiterführenden Untersuchungen (zum Beispiel Trichinenprobenahme) durchgeführt.
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Nordrhein-Westfalen