Erschließungsbeitrag

    Erschließungsbeitrag

    Hinweise für Blomberg

    Beschreibung

    Hinweise für Blomberg

    Gemäß der §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) sind die Gemeinden verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für zum Anbau bestimmte Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

    Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks. Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke einen Erschließungsbeitrag.

    Bei diesen Erschließungsanlagen handelt es sich um öffentliche Plätze, Wege und Straßen, die zum Anbau bestimmt sind, Anlagen zum Schutz von Baugebieten, Sammelstraßen, Parkflächen und Grünanlagen sowie Fußwege.

    Aber: Erschließungsbeiträge sind nur für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen zu erheben - und damit etwas grundsätzlich anderes als Straßenausbaubeiträge.

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    Technisch geändert am 21.02.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bauen und Stadtentwicklung

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    32825 Blomberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05235 504-0

    Fax: 05235 504-227

    Version

    Technisch geändert am 05.02.2023

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

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