Erschließungsbeitrag

    Erschließungsbeitrag

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    Beschreibung

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    Gemäß der §§ 127 ff. Baugesetzbuch sind Erschließungsbeiträge für die erstmalige, endgültige Herstellung einer zum Anbau bestimmten Straße zu erheben.

    Die für den Ausbau anfallenden Kosten werden zu 90 % auf alle Eigentümer/Eigentümerinnen der anliegenden Grundstücke umgelegt. Die restlichen 10 % trägt die Stadt. Der Gesetzgeber rechtfertigt diese Aufteilung damit, dass die Anlieger im Vergleich zur Allgemeinheit durch den Ausbau der Straße einen besonderen Vorteil erhalten.

    Zu den beitragsfähigen Kosten gehören insbesondere der Grunderwerb, die Beleuchtung, die Straßenentwässerung, die Bepflanzung und der Straßenausbau.

    Ein Erschließungsbeitrag kann für jede Straße nur einmal erhoben werden und zwar nachdem die Straße endgültig fertiggestellt ist und sie durch eine Widmung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde.

    Nicht unter den Begriff der Erschließung fallen Maßnahmen, die der Instandsetzung und der Unterhaltung der Erschließungsanlagen dienen.

    Straßenbaubeiträge werden für die nochmalige Herstellung, also die Erweiterung und Verbesserung von bereits erstmalig hergestellten Straßen (z.B. nachträgliche Anlegung eines Radweges, Erneuerung der Straßenbeleuchtung, komplette Fahrbahnsanierung inkl. Unterbau und Oberfläche), nach den Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes und der kommunalen Straßenbaubeitragssatzung erhoben.


    Der Erschließungs- und Straßenbaubeitrag werden in erster Linie von den tatsächlichen Baukosten beeinflusst, die wiederum vom jeweiligen Bauprogramm und den jeweiligen Preisen der Unternehmer abhängig sind.
    Ganz entscheidend sind daneben die Größe und die Nutzbarkeit der erschlossenen Grundstücke. Grundsätzlich sind sie mit ihrer gesamten Fläche beitragspflichtig. Aufgrund diverser Regelungen des Bau- und Beitragsrechtes (z. B. Art und Maß der möglichen baulichen Nutzbarkeit) ist die Grundstücksfläche unter Umständen noch zu modifizieren, so dass die letztlich beitragspflichtige Fläche von der Fläche gemäß des Grundbuchs abweichen kann.

    Erschließungsbeitragssatzung und Straßenbaubeitragssatzung

     

    Die Auskunft über Erschließungskosten zu einem Grundstück können Sie gerne über die Onlinedienstleistung Anliegerbescheinigung beantragen.

    Die Verwaltungsgebühren für die Ausstellung einer Anliegerbescheinigung betragen 30,00 €.

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    Nordrhein-Westfalen

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